Geldwäschebekämpfung (Page 2)

Verstärkte Sorgfaltspflichten § 15 GwG Grundsätze Gemäß § 15 Abs. 2 GwG haben die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der von ihnen erstellten Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 bzw. (soweit für sie einschlägig) in den Leitlinien zu Risikofaktoren genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Die Verpflichteten bestimmen den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 GwG zu erfüllen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sofern kein Tatbestand erfüllt ist, der eine allgemeineRead More →

Vereinfachte Sorgfaltspflichten § 14 GwG Grundsatz Verpflichtete können vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie der Leitlinien zu Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten setzt eine vorherige schriftlich dokumentierte Risikobewertung voraus. Für die Darlegung der Angemessenheit der angewandten vereinfachten Sorgfaltspflichten gilt § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG entsprechend. Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko Anders als nach bisheriger Rechtslage ist die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten nicht mehr auf bestimmteRead More →

Kundenbezogene Sorgfaltspflichten Die allgemeinen kundenbezogenen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus den Nummern 1 bis 5 des § 10 Abs. 1 GwG. Sie umfassen im Einzelnen: Identifizierung des Vertragspartners einschließlich Erfassung der Vertretungsberechtigten bei jur. Personen/Personenmehrheiten Identifizierung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person und Prüfung ihrer Berechtigung hierzu Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten (sowie der Eigentums- und Kontrollstruktur, falls Vertragspartner keine natürliche Person ist) Abklärung Geschäftszweck (soweit nicht offensichtlich) Abklärung PEP-Status von Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem Überwachungspflicht hinsichtlich Geschäftsbeziehung einschließlich Transaktionen sowie in diesem Rahmen Aktualisierungspflicht Identifizierung des Vertragspartners und der für ihn auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG Der Vertragspartner und die ggf.Read More →

Kundensorgfaltspflichten Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten § 10 GwG Das GwG unterscheidet zwischen den allgemeinen (Regelfall), vereinfachten und verstärkten kunden-bezogenen Sorgfaltspflichten. Liegen keine besonderen Umstände vor, haben die Verpflichteten die allge-meinen Sorgfaltspflichten im Sinne von § 10 Abs. 1 GwG zu erfüllen. Folgende Tatbestände lösen die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus: Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG Die Sorgfaltspflichten sind insbesondere bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 GwG zu erfüllen. Danach ist unter einer Geschäftsbeziehung jede geschäftliche oder berufliche Beziehung zu verstehen, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird und bei der beim ZustandekommenRead More →

Anordnungsbefugnis § 6 Abs. 8 GwG Die BaFin kann im Einzelfall Anordnungen gegenüber einem unter ihrer Aufsicht stehenden Verpflichteten erteilen, die geeignet und erforderlich sind, um die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen. Dies kommt nicht nur bei einem vollständigen Fehlen von internen Sicherungsmaßnahmen, sondern auch bei bestehenden Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die nicht den Anforderungen von § 6 Abs. 2 GwG entsprechen. Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;Read More →

Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters § 7 GwG Nach § 6 Abs. 2 Nummer 2 GwG sind ein GWB und sein Stellvertreter zu bestellen. Diese Pflicht wird in § 7 GwG weiter konkretisiert. Gemäß § 7 Abs. 1 GwG haben u.a. die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 1 bis 3, 7 und 9 GwG einen GWB auf Führungsebene (vgl. § 1 Abs. 15 GwG) sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Es muss gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben unabhängig und effektiv wahrnehmen können. Der Stellvertreter wird im Falle der Abwesenheit des GWB oder im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem GWB tätig. Soweit erforderlichRead More →

Schaffung von gruppenweiten Verfahren § 9 GwG Die Pflicht, gruppenweite Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen, richtet sich an in Deutschland ansässige Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe im Sinne von § 1 Abs. 16 GwG sind. Diese Verfahren werden in § 9 GwG konkretisiert. Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;Read More →

Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 müssen Verpflichtete geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen schaffen. Geeignet ist die Maßnahme, wenn mit ihr in Bezug auf die jeweilige Risikosituation der verfolgte Zweck erreicht werden kann. Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;Read More →

Überprüfung der Zuverlässigkeit Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG haben die Verpflichteten geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten zu schaffen. Der Begriff der Zuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 20 GwG definiert. Die geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit eines Beschäftigten liegt danach vor, wenn der Beschäftigte die Gewähr dafür bietet, dass er die im GwG geregelten Pflichten sowie sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet, Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG dem Vorgesetzten oder dem GWB, sofern ein solcher bestellt ist, meldet und sich weder aktiv noch passivRead More →

Unterrichtung der Beschäftigten Nach § 6 Abs. 2 Nummer 6 GwG müssen die Verpflichteten grundsätzlich alle ihre Beschäftigten erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insoweit bestehenden geldwäscherechtlichen Vorschriften und Pflichten sowie Datenschutzbestimmungen unterrichten. Die Unterrichtung kann dabei im Rahmen von Präsenz-Schulungen erfolgen oder unter Verwendung von inhaltlich angemessenen und aktuellen IT-gestützten Schulungsprogrammen oder Schulungsunterlagen. Die Unterrichtung über Datenschutzbestimmungen kann durch den Datenschutz-beauftragten oder entsprechend geschulte Personen erfolgen. Die Verpflichteten können auf risikoorientierter Grundlage eigenständig über die verwendeten Arten der Unterrichtung, ihre Ausgestaltung und ihren Umfang sowie den Zeitpunkt ihrer Durchführung entscheiden. Hierbei sind neben der individuellenRead More →