Leichtfertigkeitstatbestand

Leichtfertigkeitstatbestand

Der Leichtfertigkeitstatbestand im Kontext der Geldwäschebekämpfung hat sich in Deutschland mit der Einführung des neuen § 261 StGB und der Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673 signifikant entwickelt. Eine detaillierte Analyse dieses Tatbestandes, basierend auf den Informationen aus unserer Konversation, ergibt folgendes Bild:

Ursprüngliche Regelung des § 261 StGB a.F. (Alte Fassung)

Vor der Reformierung durch die EU-Richtlinie 2018/1673 und der Neufassung des § 261 StGB war der Leichtfertigkeitstatbestand in der alten Fassung des § 261 StGB enthalten. Er bezog sich auf Personen, die leichtfertig nicht erkannten, dass die Herkunft eines Gegenstands aus einer rechtswidrigen Tat stammte. Dieser Tatbestand zielte darauf ab, sowohl absichtliche als auch durch grobe Fahrlässigkeit entstandene Beteiligungen an Geldwäsche zu erfassen.

EU-Richtlinie 2018/1673

Die EU-Richtlinie 2018/1673, die eine Harmonisierung der Geldwäschebekämpfung innerhalb der EU anstrebt, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ihre nationalen Gesetze so anzupassen, dass Geldwäsche auch dann strafbar ist, wenn der Täter nur den Verdacht hatte oder es ihm hätte bekannt sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen. Diese Regelung gibt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum, um die Bestimmungen der Richtlinie an ihre eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Gesetzentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche beabsichtigte, den Anwendungsbereich des Leichtfertigkeitstatbestandes auszuweiten. Die Neufassung des § 261 Abs. 6 StGB übernimmt die frühere Regelung und erweitert sie, indem der Tatbestand nun auf alle Straftaten als potenzielle Vortaten für Geldwäsche anwendbar ist, nicht nur auf einen eingeschränkten Katalog.

§ 261 StGB n.F. (Neue Fassung seit dem 18.03.2021)

Mit der neuen Fassung des § 261 StGB wird der Leichtfertigkeitstatbestand erheblich ausgeweitet. Die Strafbarkeit besteht nun, wenn jemand leichtfertig nicht erkennt, dass der betreffende Vermögensgegenstand Tatertrag oder Tatprodukt irgendeiner Straftat oder ein entsprechendes Surrogat ist. Dies bedeutet eine signifikante Erweiterung des Strafbarkeitsrisikos und erhöht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Personen, die mit Vermögenswerten umgehen.

Konkrete Auswirkungen und Kritik

Diese Erweiterung des Leichtfertigkeitstatbestandes hat mehrere praktische Auswirkungen:

  • Erhöhte Sorgfaltspflichten: Personen im Wirtschaftsleben, insbesondere in der Finanz- und Rechtsbranche, müssen nun eine höhere Sorgfalt an den Tag legen, um nicht unwissentlich in Geldwäschetätigkeiten verwickelt zu werden.
  • Schutz für Strafverteidiger: Die Neufassung des § 261 Abs. 6 StGB berücksichtigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, indem sie festlegt, dass Strafverteidiger nicht wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar sind, wenn sie ein Honorar annehmen, es sei denn, sie hatten sichere Kenntnis von dessen Herkunft.
  • Kritik und Herausforderungen: Die Ausweitung des Leichtfertigkeitstatbestandes birgt das Risiko einer Überkriminalisierung und erhöhten bürokratischen Lasten. Dies könnte den legalen Wirtschaftsverkehr belasten und zu einer Zunahme von ungerechtfertigten Ermittlungen führen.

Fazit

Die Einführung und Erweiterung des Leichtfertigkeitstatbestandes im Rahmen der Geldwäschebekämpfung stellt eine bedeutende Entwicklung im deutschen Strafrecht dar. Sie spiegelt das Bestreben wider, effektive Mechanismen gegen die Einbindung von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf zu schaffen. Gleichzeitig erfordert sie eine sorgfältige Abwägung, um Überregulierung und unnötige Belastungen für legitime Geschäftstätigkeiten zu vermeiden.