Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 müssen Verpflichtete geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen schaffen. Geeignet ist die Maßnahme, wenn mit ihr in Bezug auf die jeweilige Risikosituation der verfolgte Zweck erreicht werden kann.
Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;