Unterrichtung der Beschäftigten
Nach § 6 Abs. 2 Nummer 6 GwG müssen die Verpflichteten grundsätzlich alle ihre Beschäftigten erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insoweit bestehenden geldwäscherechtlichen Vorschriften und Pflichten sowie Datenschutzbestimmungen unterrichten. Die Unterrichtung kann dabei im Rahmen von Präsenz-Schulungen erfolgen oder unter Verwendung von inhaltlich angemessenen und aktuellen IT-gestützten Schulungsprogrammen oder Schulungsunterlagen. Die Unterrichtung über Datenschutzbestimmungen kann durch den Datenschutz-beauftragten oder entsprechend geschulte Personen erfolgen.
Die Verpflichteten können auf risikoorientierter Grundlage eigenständig über die verwendeten Arten der Unterrichtung, ihre Ausgestaltung und ihren Umfang sowie den Zeitpunkt ihrer Durchführung entscheiden. Hierbei sind neben der individuellen Risikosituation insbesondere anlassbezogene Umstände zu berücksichtigen (z.B. gesetzliche Neuregelungen, wesentliche Änderungen der Verwaltungspraxis der BaFin, Erkenntnisse über neue Formen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Neueintritt von Beschäftigten oder die Häufigkeit von geldwäscherechtlich relevanten Vorfällen oder auch erhöhte Fehlerquoten in Bezug auf geldwäscherechtliche Pflichten). Gleiches gilt in Bezug auf die Ausgestaltung der Unterrichtungen.
Informationen über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben sich u.a. aus dem Austausch mit der FIU gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 9 GwG, aus den Jahresberichten der FIU sowie aus den Veröffentlichungen der Financial Action Task Force (FATF) (Jahresberichte, Typologien-papiere etc.). Eine Grenze der Unterrichtungspflicht ist allenfalls in Bezug auf Beschäftigte zu ziehen, die Tätigkeiten nachgehen, die keinerlei Bezug zu den geschäftstypischen Aufgaben oder Leistungen des Verpflichteten aufweisen (z.B. Reinigungspersonal).
Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;