Geldwäschebekämpfung

Mitwirkungspflichten § 52 GwG § 52 GwG gilt in Bezug auf Verpflichtete unter der Aufsicht der BaFin nur, soweit sich ihre Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g (Agenten und E-Geld Agenten) und h (selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines CRR-Kreditinstituts gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZAG vertreiben oder rücktauschen) GwG genannten Verpflichteten bezieht. Im Übrigen gelten die jeweils spezifischen Mitwirkungspflichten in den jeweiligen Fachgesetzen (z.B. § 44 KWG für Kreditinstitute). Gegenstand der Mitwirkungspflicht/Unentgeltlichkeit Sämtliche in § 52 Abs. 1 GwG genannten (juristischen und natürliche) Personen haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) sowie den Personen und Einrichtungen, dererRead More →

Informationsweitergabe § 47 GwG Die Vorschrift dient – in Einklang mit Art. 39 der 4. Geldwäscherichtlinie – dazu, dass die von einer Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG betroffene Person von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung und/oder von dem aufgrund einer solchen Meldung eingeleiteten Ermittlungsverfahren keine Kenntnis erhält. Hierdurch soll verhindert werden, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sich und – bei der Geldwäsche – ihre Verbrechens-gewinne dem Zugriff der staatlichen Strafverfolgungsorgane zu entziehen. Dem folgend untersagt die Regelung grundsätzlich, den Vertragspartner, den Auftraggeber einer Transaktion oder sonstige Dritte über die vorgesehene oder erfolgte Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG und/oder das wegen VerdachtsRead More →

Gruppenweite Umsetzung § 9 GwG Die nunmehr für alle Verpflichteten, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, geltende Pflicht zur gruppenweiten Umsetzung (§ 9 Abs. 1 GwG) entspricht inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen für die entsprechenden Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 1, 2 und 7 geltenden Pflichten (vgl. § 53 Abs. 5 VAG alt, § 25i KWG alt). Mutterunternehmen/Gruppe Pflichten in Bezug auf eine Gruppe gemäß § 9 Abs. 1 GwG treffen alle Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 GwG, die Mutterunternehmen dieser Gruppe sind und ihren Hauptsitz im Inland haben. Mutterunternehmen kann nur sein, wer selbst kein untergeordnetes Unternehmen ist. Anders als nach frühererRead More →

Verdachtsmeldeverfahren § 43 GwG Grundsatz Die Meldung von Sachverhalten, bei denen Tatsachen darauf hindeuten, dass 1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, 2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder 3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat, gehört zu den Hauptpflichten des GwG. Verstöße gegen diese Meldepflicht sind nach §Read More →

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 8 GwG Nach § 8 Abs. 1 GwG hat ein Verpflichteter folgende Angaben und Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren: die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, gegebenenfalls über die für die Vertragspartner auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten (einschließlich der getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG), über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können Beachte: Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich nur auf Angaben und Informationen, soweit sie im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhoben bzw.Read More →

Pflichtenwahrnehmung durch Dritte und vertragliche Auslagerung § 17 GwG Das Gesetz unterscheidet zwischen Dritten (§ 17 Abs. 1 GwG) und anderen geeigneten Personen und Unternehmen (§ 17 Abs. 5 GwG). Durch diese können Verpflichtete die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG wahrnehmen lassen. Diese Aufzählung ist abschließend. Das bedeutet, die Durchführung der kontinuierlichen Überwachung und Aktualisierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG sowie erhöhter Sorgfaltspflichten durch Dritte und andere geeignete Personen und Unternehmen gemäß § 17 GwG ist nicht gestattet. Es kann entweder auf Dritte, die die in § 17 Abs. 1 und 2 GwG genannten AnforderungenRead More →