
Verordnungsentwurf zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
Inhalte
- Verordnungsentwurf zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Ziel der Verordnung
- Inhalt der Verordnung im Überblick
- § 1 – Anwendungsbereich
- § 2 – Grundlagen der Datenübermittlung
- § 3 – Weitere Angaben (Inhaltliche Tiefe der Meldung)
- § 4 – Transaktionsbezogene Mindestangaben
- § 5 – Meldungen zu Kryptowerten
- § 6 – Ersatzmaßnahmen und Rechtsfolgen
- § 7 – Inkrafttreten
- Begründung und Auswirkungen
- Motivation
- Erfüllungsaufwand
- Verwaltungsvereinfachung
- Bezug zu EU-Recht
- Bewertung für die Praxis
Ziel der Verordnung
Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen an Form und Inhalt von Meldungen nach § 43 und § 44 GwG zur einheitlichen und strukturierten Übermittlung an die FIU. Ziel ist die Steigerung der Datenqualität, Erleichterung der Analysearbeit und die Effizienzsteigerung im FIU-Prozess.
Inhalt der Verordnung im Überblick
§ 1 – Anwendungsbereich
Gilt für alle Meldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG – unabhängig von Erst- oder Nachmeldung.
§ 2 – Grundlagen der Datenübermittlung
- Elektronisch über das von der FIU bereitgestellte IT-Verfahren goAML.
- Datenformat: XML oder Eingabemaske im Webportal.
- Mindestangaben u. a.:
- Aktenzeichen
- Datum der Abgabe
- FIU-Indikatoren
- Verknüpfung zu Vorab-Meldungen
- Hinweis auf Strafanzeige
- Hinweise auf polizeiliche/staatsanwaltliche Ersuchen
- Hinweis auf Meldung gem. EU-Marktmissbrauchsverordnung
§ 3 – Weitere Angaben (Inhaltliche Tiefe der Meldung)
- Beschreibung des Verdachts (Geldwäsche, TF, wirtschaftlich Berechtigte)
- Darstellung der Geschäftsbeziehung: Art, Zweck, Beginn/Ende
- Daten zum wirtschaftlich Berechtigten
- Konto- und Schließfachdaten (IBAN, Status, Inhaber etc.)
- Vertrags- und Identifikationsunterlagen
- Angaben zu Vermögensgegenständen und Immobilien (z. B. Grundbuchdaten, Kaufpreis)
§ 4 – Transaktionsbezogene Mindestangaben
Zusätzlich bei Meldungen mit Transaktionen:
- Transaktionsnummer, -verfahren, -datum, Betrag
- Beteiligte Personen (Status, Rolle, Herkunftsland)
- Angaben zu Konten: IBAN/BIC, Kontoführer, SWIFT oder alternative Systeme
§ 5 – Meldungen zu Kryptowerten
- Angaben zum Kryptodienstleister
- Wallet-Inhaber/Bevollmächtigte
- Transaktions-ID (Tx-ID), Kryptowert, Wechselkurs
- Übergangsregelung bis zur technischen Integration in goAML
§ 6 – Ersatzmaßnahmen und Rechtsfolgen
- Bei Störungen: alternative Übermittlung über FIU-Website
- Unvollständige Meldungen können zurückgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG)
- Pflichtfelder im goAML-Webportal verbindlich
§ 7 – Inkrafttreten
1. Oktober 2025
Begründung und Auswirkungen
Motivation
- Bisher keine verbindlichen Vorgaben → qualitative Schwankungen in den Meldungen
- Verordnung schafft bundesweite Standards und verbindliche Strukturen
Erfüllungsaufwand
- Einmaliger Umstellungsaufwand für Verpflichtete: rund 727.000 €
- Kein jährlicher Mehraufwand, da Inhalte bereits meldepflichtig sind
- Entlastung der FIU: Effizienzsteigerung und Zeitersparnis durch strukturierte Daten
Verwaltungsvereinfachung
- Reduziert manuelle Nacharbeiten bei FIU
- Förderung der automatisierten Analyse (z. B. durch strukturierte XML-Daten, durchsuchbare Anhänge)
Bezug zu EU-Recht
- Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014
- MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114 (Kryptowerte)
- Umsetzung UN-Nachhaltigkeitsziel 16 (Bekämpfung von Finanzkriminalität, Aufbau transparenter Institutionen)
Bewertung für die Praxis
Diese Verordnung bedeutet:
- Stärkere Reglementierung der Meldeform
- Höhere Anforderungen an Datentiefe
- Technische Anpassung der internen Systeme notwendig
- Klarheit und Verbindlichkeit bei der Erwartungshaltung der FIU
Quelle: