Entwurf-GwG-Meldeverordnung (Entwurf-GwGMeldV)

Verordnungsentwurf zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes

Ziel der Verordnung

Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen an Form und Inhalt von Meldungen nach § 43 und § 44 GwG zur einheitlichen und strukturierten Übermittlung an die FIU. Ziel ist die Steigerung der Datenqualität, Erleichterung der Analysearbeit und die Effizienzsteigerung im FIU-Prozess.


Inhalt der Verordnung im Überblick

§ 1 – Anwendungsbereich

Gilt für alle Meldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG – unabhängig von Erst- oder Nachmeldung.


§ 2 – Grundlagen der Datenübermittlung

  • Elektronisch über das von der FIU bereitgestellte IT-Verfahren goAML.
  • Datenformat: XML oder Eingabemaske im Webportal.
  • Mindestangaben u. a.:
    • Aktenzeichen
    • Datum der Abgabe
    • FIU-Indikatoren
    • Verknüpfung zu Vorab-Meldungen
    • Hinweis auf Strafanzeige
    • Hinweise auf polizeiliche/staatsanwaltliche Ersuchen
    • Hinweis auf Meldung gem. EU-Marktmissbrauchsverordnung

§ 3 – Weitere Angaben (Inhaltliche Tiefe der Meldung)

  • Beschreibung des Verdachts (Geldwäsche, TF, wirtschaftlich Berechtigte)
  • Darstellung der Geschäftsbeziehung: Art, Zweck, Beginn/Ende
  • Daten zum wirtschaftlich Berechtigten
  • Konto- und Schließfachdaten (IBAN, Status, Inhaber etc.)
  • Vertrags- und Identifikationsunterlagen
  • Angaben zu Vermögensgegenständen und Immobilien (z. B. Grundbuchdaten, Kaufpreis)

§ 4 – Transaktionsbezogene Mindestangaben

Zusätzlich bei Meldungen mit Transaktionen:

  • Transaktionsnummer, -verfahren, -datum, Betrag
  • Beteiligte Personen (Status, Rolle, Herkunftsland)
  • Angaben zu Konten: IBAN/BIC, Kontoführer, SWIFT oder alternative Systeme

§ 5 – Meldungen zu Kryptowerten

  • Angaben zum Kryptodienstleister
  • Wallet-Inhaber/Bevollmächtigte
  • Transaktions-ID (Tx-ID), Kryptowert, Wechselkurs
  • Übergangsregelung bis zur technischen Integration in goAML

§ 6 – Ersatzmaßnahmen und Rechtsfolgen

  • Bei Störungen: alternative Übermittlung über FIU-Website
  • Unvollständige Meldungen können zurückgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG)
  • Pflichtfelder im goAML-Webportal verbindlich

§ 7 – Inkrafttreten

1. Oktober 2025


Begründung und Auswirkungen

Motivation

  • Bisher keine verbindlichen Vorgaben → qualitative Schwankungen in den Meldungen
  • Verordnung schafft bundesweite Standards und verbindliche Strukturen

Erfüllungsaufwand

  • Einmaliger Umstellungsaufwand für Verpflichtete: rund 727.000 €
  • Kein jährlicher Mehraufwand, da Inhalte bereits meldepflichtig sind
  • Entlastung der FIU: Effizienzsteigerung und Zeitersparnis durch strukturierte Daten

Verwaltungsvereinfachung

  • Reduziert manuelle Nacharbeiten bei FIU
  • Förderung der automatisierten Analyse (z. B. durch strukturierte XML-Daten, durchsuchbare Anhänge)

Bezug zu EU-Recht

  • Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014
  • MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114 (Kryptowerte)
  • Umsetzung UN-Nachhaltigkeitsziel 16 (Bekämpfung von Finanzkriminalität, Aufbau transparenter Institutionen)

Bewertung für die Praxis

Diese Verordnung bedeutet:

  • Stärkere Reglementierung der Meldeform
  • Höhere Anforderungen an Datentiefe
  • Technische Anpassung der internen Systeme notwendig
  • Klarheit und Verbindlichkeit bei der Erwartungshaltung der FIU

Quelle:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2025-04-22-GwGMeldV/1-Verordnungsentwurf.html