Anordnungsbefugnis

Anordnungsbefugnis § 6 Abs. 8 GwG

Die BaFin kann im Einzelfall Anordnungen gegenüber einem unter ihrer Aufsicht stehenden Verpflichteten erteilen, die geeignet und erforderlich sind, um die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen. Dies kommt nicht nur bei einem vollständigen Fehlen von internen Sicherungsmaßnahmen, sondern auch bei bestehenden Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die nicht den Anforderungen von § 6 Abs. 2 GwG entsprechen.

Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;

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