Verstärkte Sorgfaltspflichten
Verstärkte Sorgfaltspflichten § 15 GwG Grundsätze Gemäß § 15 Abs. 2 GwG haben die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der von ihnen erstellten Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 bzw. (soweit für sie einschlägig) in den Leitlinien zu Risikofaktoren genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Die Verpflichteten bestimmen den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 GwG zu erfüllen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sofern kein Tatbestand erfüllt ist, der eine allgemeineRead More →