Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen § 6 Abs. 7 GwG Die Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten bedarf künftig nicht mehr der Zustimmung der BaFin. Es genügt vielmehr die rechtzeitige vorherige Anzeige der Übertragung. Rechtzeitig ist die Anzeige, sofern sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Auslagerung abgegeben wird. In der Anzeige ist das Datum der Auslagerung sowie die vollständige Bezeichnung des Auslagerungsunternehmens anzugeben. Neben den in § 6 Abs. 2 GwG beispielshaft genannten Sicherungsmaßnahmen sind auch sämtliche anderen internen Sicherungsmaßnahmen auslagerungsfähig. Hierzu gehört insbesondere auch das EDV-Monitoring gemäß § 25h Abs. 2 KWG. Zur Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen zählt auch die Auslagerung der FunktionRead More →