BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2021 (Page 3)

BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2020

Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen § 6 Abs. 7 GwG Die Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten bedarf künftig nicht mehr der Zustimmung der BaFin. Es genügt vielmehr die rechtzeitige vorherige Anzeige der Übertragung. Rechtzeitig ist die Anzeige, sofern sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Auslagerung abgegeben wird. In der Anzeige ist das Datum der Auslagerung sowie die vollständige Bezeichnung des Auslagerungsunternehmens anzugeben. Neben den in § 6 Abs. 2 GwG beispielshaft genannten Sicherungsmaßnahmen sind auch sämtliche anderen internen Sicherungsmaßnahmen auslagerungsfähig. Hierzu gehört insbesondere auch das EDV-Monitoring gemäß § 25h Abs. 2 KWG. Zur Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen zählt auch die Auslagerung der FunktionRead More →

Interne Sicherungsmaßnahmen § 6 GwG Generalklausel § 6 Abs. 1 GwG Neben der Risikoanalyse umfasst das Risikomanagement die Schaffung von angemessenen interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG. Angemessen sind dabei solche Sicherungsmaßnahmen, die in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen der jeweiligen Risikosituation des Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Maßnahmen haben sich dabei insbesondere an der Größe und Organisationstruktur des Verpflichteten, insbesondere dessen Geschäfts- und Kundenstruktur, auszurichten (siehe auch Leitlinien zu Risikofaktoren). Was angemessen ist, bestimmt der Verpflichtete auf Grundlage der eigenen Analyse bezüglich der bestehen-den Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für alle von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie anhand der sonstigenRead More →

Risikomanagement und -analyse §§ 4 und 5 GwG Allgemeine Grundsätze Nach § 4 GwG müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das eine Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfasst. Diese Verpflichtung stellt den Kern eines risikobasierten Vorgehens in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar. Wirksam ist ein Risikomanagement, wenn es die gesamte Geschäftstätigkeit des Verpflichteten einbezieht, die sich daraus ergebenden einzelnen Risiken nachvollziehbar berücksichtigt und die daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Risiken als angemessen anzusehen sind. Was angemessen ist, beurteilt sich – wie sonst auch im Rahmen der Schaffung von Risikomanagement-Systemen – auf derRead More →

Adressaten der geldwäscherechtlichen Pflichten unter Aufsicht der BaFin Kreditinstitute Kreditinstitute sind Institute nach § 1 Abs. 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nummer 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kredit-instituten mit Sitz im Ausland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Hierzu gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auch Bausparkassen, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Finanzdienstleistungsinstitute Finanzdienstleistungsinstitute sind Institute nach § 1 Abs. 1a KWG, mit AusnahmeRead More →