Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen

Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen § 6 Abs. 7 GwG

Die Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten bedarf künftig nicht mehr der Zustimmung der BaFin. Es genügt vielmehr die rechtzeitige vorherige Anzeige der Übertragung. Rechtzeitig ist die Anzeige, sofern sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Auslagerung abgegeben wird. In der Anzeige ist das Datum der Auslagerung sowie die vollständige Bezeichnung des Auslagerungsunternehmens anzugeben.

Neben den in § 6 Abs. 2 GwG beispielshaft genannten Sicherungsmaßnahmen sind auch sämtliche anderen internen Sicherungsmaßnahmen auslagerungsfähig. Hierzu gehört insbesondere auch das EDV-Monitoring gemäß § 25h Abs. 2 KWG. Zur Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen zählt auch die Auslagerung der Funktion des GWB oder dessen Stellvertreter. In diesem Fall ist neben der Bezeichnung des Auslagerungs-unternehmens auch die Person des GWB bzw. dessen Stellvertreter anzuzeigen (vgl. II. 3.2).

Die BaFin darf die Übertragung untersagen, wenn

  • der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden
  • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
  • ihre Kontrollmöglichkeiten beeinträchtigt werden.

Die Verpflichteten haben im Rahmen ihrer Anzeige eine Darlegungspflicht, dass die vorgenannten Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen. Dieser haben sie eigenständig, vollständig und in schriftlicher Form nachzukommen. Eine bloße Übersendung des Auslagerungsvertrages an die BaFin wird dem in der Regel nicht gerecht. In jedem Fall verbleibt die Verantwortung für die Angemessenheit und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen bei dem Verpflichteten.

Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;

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