BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2021 (Page 2)

BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2020

Kundensorgfaltspflichten Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten § 10 GwG Das GwG unterscheidet zwischen den allgemeinen (Regelfall), vereinfachten und verstärkten kunden-bezogenen Sorgfaltspflichten. Liegen keine besonderen Umstände vor, haben die Verpflichteten die allge-meinen Sorgfaltspflichten im Sinne von § 10 Abs. 1 GwG zu erfüllen. Folgende Tatbestände lösen die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus: Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG Die Sorgfaltspflichten sind insbesondere bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 GwG zu erfüllen. Danach ist unter einer Geschäftsbeziehung jede geschäftliche oder berufliche Beziehung zu verstehen, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird und bei der beim ZustandekommenRead More →

Anordnungsbefugnis § 6 Abs. 8 GwG Die BaFin kann im Einzelfall Anordnungen gegenüber einem unter ihrer Aufsicht stehenden Verpflichteten erteilen, die geeignet und erforderlich sind, um die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen. Dies kommt nicht nur bei einem vollständigen Fehlen von internen Sicherungsmaßnahmen, sondern auch bei bestehenden Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die nicht den Anforderungen von § 6 Abs. 2 GwG entsprechen. Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;Read More →

Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters § 7 GwG Nach § 6 Abs. 2 Nummer 2 GwG sind ein GWB und sein Stellvertreter zu bestellen. Diese Pflicht wird in § 7 GwG weiter konkretisiert. Gemäß § 7 Abs. 1 GwG haben u.a. die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 1 bis 3, 7 und 9 GwG einen GWB auf Führungsebene (vgl. § 1 Abs. 15 GwG) sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Es muss gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben unabhängig und effektiv wahrnehmen können. Der Stellvertreter wird im Falle der Abwesenheit des GWB oder im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem GWB tätig. Soweit erforderlichRead More →

Schaffung von gruppenweiten Verfahren § 9 GwG Die Pflicht, gruppenweite Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen, richtet sich an in Deutschland ansässige Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe im Sinne von § 1 Abs. 16 GwG sind. Diese Verfahren werden in § 9 GwG konkretisiert. Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;Read More →

Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 müssen Verpflichtete geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen schaffen. Geeignet ist die Maßnahme, wenn mit ihr in Bezug auf die jeweilige Risikosituation der verfolgte Zweck erreicht werden kann. Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;Read More →

Überprüfung der Zuverlässigkeit Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG haben die Verpflichteten geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten zu schaffen. Der Begriff der Zuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 20 GwG definiert. Die geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit eines Beschäftigten liegt danach vor, wenn der Beschäftigte die Gewähr dafür bietet, dass er die im GwG geregelten Pflichten sowie sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet, Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG dem Vorgesetzten oder dem GWB, sofern ein solcher bestellt ist, meldet und sich weder aktiv noch passivRead More →

Unterrichtung der Beschäftigten Nach § 6 Abs. 2 Nummer 6 GwG müssen die Verpflichteten grundsätzlich alle ihre Beschäftigten erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insoweit bestehenden geldwäscherechtlichen Vorschriften und Pflichten sowie Datenschutzbestimmungen unterrichten. Die Unterrichtung kann dabei im Rahmen von Präsenz-Schulungen erfolgen oder unter Verwendung von inhaltlich angemessenen und aktuellen IT-gestützten Schulungsprogrammen oder Schulungsunterlagen. Die Unterrichtung über Datenschutzbestimmungen kann durch den Datenschutz-beauftragten oder entsprechend geschulte Personen erfolgen. Die Verpflichteten können auf risikoorientierter Grundlage eigenständig über die verwendeten Arten der Unterrichtung, ihre Ausgestaltung und ihren Umfang sowie den Zeitpunkt ihrer Durchführung entscheiden. Hierbei sind neben der individuellenRead More →

Interne Revision: Überprüfung der internen Grundsätze und Verfahren Eine unabhängige Prüfung kann durch eine Innenrevision, aber auch durch sonstige interne oder externe Prüfungen erfolgen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten angemessen ist. Dabei besteht die nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG vorgeschriebene unabhängige Überprüfung zusätzlich zu den Kontrollpflichten des GWB und umfasst auch den vom GWB verantworteten Bereich. Die Innenrevision bzw. die interne/externe Prüfungsstelle hat die Einhaltung aller geldwäscherechtlichen Pflichten zu überprüfen. Es ist regelmäßig ausreichend, wenn jedes Jahr risikoangemessen Teilbereiche geprüft werden, sofern innerhalb eines Drei-Jahre-Rhythmus sämtliche Bereiche einer PrüfungRead More →

Whistleblowing § 6 Abs. 5 GwG Die Vorschrift ergänzt die auf Behördenebene einzurichtende Stelle für Hinweisgeber („Whistleblower“) nach § 53 GwG (bzw. bei der BaFin aufgrund von § 4d des FinDAG), um eine Möglichkeit für die Beschäftigten der Verpflichteten zu schaffen, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften melden zu können. Die Regelung entspricht § 25a Abs. 1 Satz 6 Nummer 3 KWG und § 23 Abs. 6 VAG. Verpflichtete haben danach, im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten StellenRead More →

Sicherstellung der Auskunftsbereitschaft § 6 Abs. 6 GwG Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Verpflichteten Vorkehrungen treffen, um den zuständigen Behörden Auskunft über das „Ob“ und die Art der Geschäftsbeziehung mit bestimmten Personen erteilen zu können. Die gesetzliche Verankerung dieser Verpflichtung sichert die Kooperation zwischen den Verpflichteten und der jeweils zuständigen Behörde. Es muss sich bei den in der Vorschrift angesprochenen Vorkehrungen im Hinblick auf die Art und Größe der Verpflichteten nicht unbedingt um IT-Verfahren handeln. Maßgeblich ist allein, dass die Verpflichteten die entsprechenden Informationen erheben, aufzeichnen und aufbewahren. Sie müssen im Falle von Anfragen organisatorisch und logistisch in der Lage sein, derRead More →