Whistleblowing

Whistleblowing § 6 Abs. 5 GwG

Die Vorschrift ergänzt die auf Behördenebene einzurichtende Stelle für Hinweisgeber („Whistleblower“) nach § 53 GwG (bzw. bei der BaFin aufgrund von § 4d des FinDAG), um eine Möglichkeit für die Beschäftigten der Verpflichteten zu schaffen, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften melden zu können. Die Regelung entspricht § 25a Abs. 1 Satz 6 Nummer 3 KWG und § 23 Abs. 6 VAG.

Verpflichtete haben danach, im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.

Bei den Meldungen nach § 6 Abs. 5 GwG handelt es sich nicht um Verdachtsmeldungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GwG.

Bei Personen in vergleichbaren Positionen zu Mitarbeitern handelt es sich um Personen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten für diesen tätig sind, jedoch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten stehen (z.B. freiberuflich Tätige oder Leiharbeitskräfte).

Es bleibt den Verpflichteten überlassen, welche interne Stelle für den Empfang der jeweiligen Meldungen zuständig ist und wie die Vertraulichkeit der Identität des betroffenen Beschäftigten sichergestellt wird.

Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;

Schreibe einen Kommentar