Adressaten der geldwäscherechtlichen Pflichten unter Aufsicht der BaFin

Adressaten der geldwäscherechtlichen Pflichten unter Aufsicht der BaFin
Adressaten der geldwäscherechtlichen Pflichten unter Aufsicht der BaFin

Adressaten der geldwäscherechtlichen Pflichten unter Aufsicht der BaFin

Kreditinstitute

Kreditinstitute sind Institute nach § 1 Abs. 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nummer 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kredit-instituten mit Sitz im Ausland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG).

Hierzu gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auch Bausparkassen, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft).

Finanzdienstleistungsinstitute

Finanzdienstleistungsinstitute sind Institute nach § 1 Abs. 1a KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Abs. 10 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG).

Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sind Institute nach § 1 Abs. 2a (Anm.: jetzt: § 1 Abs. 1 Satz 2) ZAG und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG).

Zu diesen gehören auch Anbieter von Zahlungsauslösediensten sowie von Kontoinformationsdiensten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 ZAG).

Zahlungsauslösedienste sind Dienste, bei denen auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird (§ 1 Abs. 33 ZAG).

Kontoinformationsdienste sind Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren Zahlungsdienstleistern (§ 1 Abs. 34 ZAG).

Beachte: Die Verpflichteten, die die vorgenannten Dienste erbringen, haben insoweit zumindest die Pflicht zur Verdachtsmeldung (§ 43 Abs. 1 GwG) zu erfüllen. Entsprechende Sachverhalte sind unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Zahlungsauslösedienstleistern obliegen überdies die allgemeinen Sorgfaltspflichten gegenüber den Zahlungsempfängern, sofern sie zu diesen Geschäftsbe-ziehungen unterhalten.

Agenten und E-Geld-Agenten

Agenten bzw. E-Geld-Agenten sind natürliche oder juristische Personen nach § 1 Abs. 7 (Anm.: jetzt: § 1 Abs. 9) ZAG bzw. nach § 1a Abs. 6 (Anm.: jetzt: § 1 Abs. 10) ZAG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG).

Selbständige Gewerbetreibende i.S.d. GwG

Selbständige Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen, die E-Geld eines Kreditinstituts im Sinne des § 1a Abs. 1 Nummer 1 (Anm.: jetzt: § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) ZAG vertreiben oder rücktauschen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nummer 5 (Nummer 2c aF) GwG sind rein redaktioneller Art und haben keine Auswirkungen auf den Kreis der dort genannten Verpflichteten.

Versicherungsunternehmen

Um als Versicherungsunternehmen Verpflichteter nach dem GwG sowie den geldwäscherechtlichen Regelungen des VAG zu sein, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. Es muss sich um ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (im Folgenden: Solvabilität II-Richtlinie) oder um im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland handeln.

Hierunter fallen alle direkten Lebensversicherungs- oder Nichtlebensversicherungsunternehmen (einschließlich Niederlassungen), die in Deutschland eine Zulassung gemäß Artikel 14 Solvabilität II-Richtlinie durch eine Aufsichtsbehörde erhalten haben.

2. Dieses Unternehmen /diese Niederlassung muss:

  • Lebensversicherungstätigkeiten anbieten, die nach Artikel 2 Abs. 3 Solvabilität II-Richtlinie unter die vorgenannte Richtlinie fallen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) GwG, § 52 VAG),

Hierzu zählen

1. folgende Lebensversicherungstätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:

a. die Lebensversicherung, die die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall, die gemischte Versicherung, die Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr sowie die Heirats- und Geburtenversicherung umfasst;

Hierunter fällt die „klassische“ Lebensversicherung insbesondere die auf den Erlebens- und Todesfall (dazu gehören auch Risiko-Lebensversicherungen);

b. die Rentenversicherung;

dazu gehören auch Riester- und Basis-Rentenverträge;

c. die zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossenen Zusatzversicherungen, d. h. insbesondere die Versicherung gegen Körperverletzung einschließlich der Berufsunfähigkeit, die Versicherung gegen Tod infolge Unfalls, die Versicherung gegen Invalidität infolge Unfalls oder Krankheit;

Hierunter fallen die von Lebensversicherungsunternehmen mit einer Lebens-versicherung angebotenen Zusatzversicherungen, regelmäßig Invaliditätsver-sicherungen. Hierzu gehören die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeits-, Pflegerenten-Risiko- oder Dread Disease-Versicherungen, sowie Unfallzusatzversicherungen.

Ihnen ist gemeinsam, dass der Versicherungsfall an eine krankheits- oder unfallbedingte körperliche und objektiv feststellbare Beeinträchtigung gebunden ist;

2. folgende aufsichtspflichtige Geschäfte wie

a. Kapitalisierungsgeschäfte,

b. Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds (Verwaltung der Anlagen und Vermögenswerte für den Pensionsfond; aber nicht: die Gewährung von Versorgungszusagen durch Pensionsfonds),

c. die im Sozialversicherungsrecht bezeichneten oder vorgesehenen Geschäfte, die von der Lebensdauer abhängen, insofern sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats von Lebensversicherungsunternehmen auf deren eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden (z.B. Insolvenzabsicherung von Zeitwertkonten).

Aufgrund von Artikel 9 Solvabilität II-Richtlinie findet diese dagegen auf die folgenden Geschäfte und Tätigkeiten keine Anwendung, mit der Folge, dass sie auch nicht vom GwG erfasst sind:

1. die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Ein-richtungen, die unterschiedliche Leistungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erbringen und die die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festsetzen, sowie

2. die von anderen Einrichtungen als den o.g. Lebensversicherungen durchgeführten Geschäfte, deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit Leistungen zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die sich aus diesen Geschäften ergebenden Verpflichtungen vollständig und zu jeder Zeit durch mathematische Rückstellungen gedeckt sind.

Im Ergebnis fallen damit insbesondere die nach Art. 3 Nr. 3 und 5 Solvabilität II-Richtlinie von anderen Einrichtungen durchgeführten Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung oder Sozialversicherungen sowie Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken in Bezug auf die Bestattungskosten versichern, nicht unter die Richtlinie mit der Folge, dass das Betreiben dieser Geschäfte nicht von § 2 GwG erfasst wird. Dies trifft auf Pensions- und Sterbekassen zu. Auch die Unterstützungskasse unterliegt nicht als Verpflichtete den geldwäscherele-vanten Bestimmungen, da sie kein Versicherungsgeschäft betreibt.

  • Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 b) GwG, § 52 VAG) oder
  • Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 KWG vergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 c) GwG).

Bei der Vergabe von Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 KWG handelt es sich um ein Geschäft, das typischerweise auch von den unter Nummer 1 fallenden Kreditinstituten in der konkreten oder ähnlichen Weise angeboten wird. Dies gilt insbesondere für Hypothekarkredite, aber auch für andere im Rahmen der Geschäftstätigkeit vergebene Darlehen. Soweit sich die Risikosituation im Einzelfall aufgrund bestimmter Faktoren (z.B. bei Verrechnung der Raten-zahlungen mit dem Gehalt von Mitarbeitern oder ausgezahlten Provisionen) als geringer darstellt, besteht nach § 14 GwG die Möglichkeit, Kundensorgfaltspflichten angemessen zu reduzieren.

Kapitalverwaltungsgesellschaften und andere

Des Weiteren sind Verpflichtete Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 KAGB, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der BaFin gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 KAGB unterliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG sind alle Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 KAGB Verpflichtete nach dem GwG. Hierzu zählen auch die registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften

Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a KWG als übergeordnete Unternehmen gelten oder von der BaFin als solche bestimmt wurden, gelten gemäß § 25l KWG als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nummer 1 GwG und unterliegen damit auch der Aufsicht der BaFin nach § 50 Nr. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 GwG.

Quelle: BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;

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