Sektorspezifische Risikoanalyse 2026 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Sektorspezifische Risikoanalyse 2026 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersucht erstmals auf einer breiten Datenbasis, wie juristische Personen, Personengesellschaften und Rechtsgestaltungen zur Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter und zur Durchführung von Geldwäsche missbraucht werden können.
Die am 20. Juli 2026 veröffentlichte Analyse wurde unter gemeinsamer Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erstellt. Sie ist Bestandteil der aktualisierten Nationalen Risikoanalyse Deutschlands und basiert auf dem inhaltlichen Stand Juni 2026.
Im Mittelpunkt stehen sogenannte Legal Persons and Legal Arrangements. Hierzu zählen deutsche und ausländische Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Trusts sowie trustähnliche Rechtsgestaltungen.
Für geldwäscherechtlich Verpflichtete ist die Veröffentlichung besonders relevant: Die Ergebnisse müssen bei der Erstellung und Aktualisierung der eigenen Risikoanalyse berücksichtigt und in Kundenrisikomodelle, Sorgfaltspflichten und Überwachungsmaßnahmen übertragen werden.
Was untersucht die sektorspezifische Risikoanalyse 2026?
Die Risikoanalyse bewertet insbesondere die von folgenden Rechtseinheiten ausgehenden Geldwäscherisiken:
- GmbH und Unternehmergesellschaft – UG,
- Aktiengesellschaft – AG,
- Societas Europaea – SE,
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR,
- Offene Handelsgesellschaft – OHG,
- Kommanditgesellschaft – KG,
- eingetragener Verein,
- Stiftung des Privatrechts,
- Genossenschaft,
- ausländische Companies und Corporations,
- ausländische Partnerships,
- Foundations, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen.
Zusätzlich werden rechtsformübergreifende Phänomene behandelt. Dazu gehören Immobilientransaktionen mittels Share Deals, Scheinunternehmen und Durchlaufgesellschaften, Nominee Arrangements, Kleingewerbe, die Übernahme wirtschaftlich angeschlagener Unternehmen sowie die Bereitstellung von Rechtseinheiten als Dienstleistung.
Risiken der Proliferationsfinanzierung sind hingegen nicht Gegenstand dieses Einzelbandes.
Warum Rechtseinheiten für Geldwäsche attraktiv sein können
Gesellschaften und andere Rechtseinheiten sind unverzichtbare und grundsätzlich legitime Bestandteile des Wirtschaftslebens. Das Geldwäscherisiko folgt deshalb nicht automatisch aus der jeweiligen Rechtsform.
Risiken entstehen vielmehr aus der konkreten Nutzung der Rechtseinheit. Entscheidend sind insbesondere:
- die Transparenz der Eigentums- und Kontrollstruktur,
- die Identifizierbarkeit der wirtschaftlich Berechtigten,
- grenzüberschreitende Beteiligungsverhältnisse,
- die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens,
- die Plausibilität der Geschäftstätigkeit und der Transaktionen,
- der Einsatz von Strohpersonen, Treuhändern oder Nominees,
- die Einbindung professioneller Unternehmensdienstleister.
Rechtseinheiten können nach außen einen seriösen Eindruck vermitteln. Registereintragungen, Geschäftsanschriften, Steuernummern, Bankkonten und formell ordnungsgemäße Geschäftsunterlagen können genutzt werden, um illegalen Tätigkeiten den Anschein eines legitimen Geschäftsbetriebs zu geben.
Die Analyse betont daher ausdrücklich, dass auch formal ordnungsgemäße und einfach strukturierte Gesellschaften für Geldwäsche verwendet werden können. Komplexität ist ein wichtiger, aber kein zwingender Risikofaktor.
Zunahme bargeldloser Geldwäsche
Eine zentrale Entwicklung ist die zunehmende Bedeutung bargeldloser Taterträge. Während Geldwäsche traditionell häufig mit der Einzahlung und Integration großer Bargeldbeträge verbunden wurde, entstehen kriminelle Erlöse heute verstärkt durch Betrug, Cyberkriminalität, Phishing, Ransomware, Steuerstraftaten oder andere bargeldlose Delikte.
Damit steigt die Bedeutung von Geschäftskonten, Gesellschaften und mehrstufigen Transaktionsketten. Rechtseinheiten ermöglichen es, größere Buchgeldbeträge zu empfangen, weiterzuleiten, aufzuteilen und mit vermeintlich legitimen Geschäftsvorgängen zu erklären.
Risikobewertung deutscher Rechtsformen
Die sektorspezifische Risikoanalyse nimmt keine pauschale Einstufung jedes einzelnen Unternehmens vor. Sie bewertet vielmehr das abstrakte Missbrauchspotenzial der jeweiligen Rechtsform unter Berücksichtigung ihrer Verbreitung, Struktur und praktischen Nutzung.
| Rechtsform | Bewertung des Geldwäscherisikos |
|---|---|
| GmbH und UG | erheblich |
| Aktiengesellschaft – AG | mittel |
| Societas Europaea – SE | niedrig |
| Personengesellschaften | mittel |
| Eingetragener Verein | niedrig |
| Stiftung | niedrig |
| Genossenschaft | niedrig bis sehr niedrig |
GmbH und UG weisen ein erhebliches Risiko auf
Die GmbH ist die am weitesten verbreitete deutsche Gesellschaftsform und wird für Unternehmen nahezu jeder Größe und Branche genutzt. Ihre hohe Akzeptanz, flexible Organisationsstruktur und internationale Anerkennung machen sie zugleich für missbräuchliche Gestaltungen attraktiv.
In der ausgewerteten FIU-Stichprobe entfielen 93,26 Prozent der auffälligen juristischen Personen und Personengesellschaften auf GmbHs oder UGs. Die Analyse bewertet ihr Geldwäscherisiko deshalb als erheblich.
Besondere Risiken bestehen unter anderem bei:
- Strohgeschäftsführern,
- Ein-Personen-Gesellschaften,
- mehrstufigen Beteiligungsstrukturen,
- ausländischen Gesellschaftern,
- Vorrats- und Mantelgesellschaften,
- häufigen Geschäftsführer- oder Gesellschafterwechseln,
- Gesellschafterdarlehen und konzerninternen Finanzierungen,
- Firmenbestattungen,
- der Nutzung als Schein- oder Durchlaufgesellschaft.
Die Rechtsform selbst ist dabei nicht verdächtig. Relevant ist die Kombination der GmbH mit weiteren Risikoindikatoren und nicht plausiblen wirtschaftlichen Umständen.
AG und SE: hohe Transparenz senkt das Risiko
Das Risiko der AG wird als mittel, das Risiko der SE als niedrig bewertet. Beide Rechtsformen unterliegen hohen Kapitalanforderungen, formalisierten Organstrukturen sowie umfangreichen Prüfungs-, Berichts- und Offenlegungspflichten.
Risiken können insbesondere durch Aktienübertragungen, internationale Beteiligungsstrukturen und die mögliche Abwicklung sehr hoher Transaktionsvolumina entstehen. Die ausgeprägte interne Kontrolle durch Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung und Abschlussprüfung wirkt jedoch deutlich risikomindernd.
Personengesellschaften mit mittlerem Risiko
Für GbR, OHG und KG stellt die Analyse insgesamt ein mittleres Geldwäscherisiko fest. Risikoerhöhend wirken die teilweise geringeren Form-, Register- und Publizitätsanforderungen sowie die große gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern:
- GmbH & Co. KG-Strukturen,
- ausländische Komplementäre,
- mehrstufige Beteiligungsketten,
- nicht veröffentlichte Gesellschaftsverträge,
- Anteilsübertragungen ohne notarielle Beurkundung,
- Immobilien-Share-Deals.
Die persönliche Haftung der Gesellschafter, Zustimmungserfordernisse und die registerbezogene Nachvollziehbarkeit wesentlicher Vorgänge wirken demgegenüber risikomindernd.
Vereine, Stiftungen und Genossenschaften
Das Geldwäscherisiko von Vereinen wird grundsätzlich als niedrig eingestuft. Komplexe Gesellschaftsstrukturen und besonders hohe Transaktionsvolumina sind bei Vereinen eher untypisch. In Konstellationen mit Organisierter Kriminalität, ungewöhnlichen Zahlungseingängen oder internationalen Aktivitäten bleibt jedoch erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich.
Auch Stiftungen weisen nach der Analyse ein niedriges Risiko auf. Ihre langfristige Zweckbindung, die behördliche Anerkennung und die Stiftungsaufsicht erschweren eine kurzfristige missbräuchliche Verwendung. Bei großen Stiftungsvermögen, internationalen Strukturen oder unklaren Begünstigten können dennoch erhöhte Risiken entstehen.
Genossenschaften werden wegen ihrer besonderen Prüfungsstruktur, der demokratischen Mitgliederkontrolle und der Bindung an den Förderzweck als niedrig bis sehr niedrig bewertet. Sie eignen sich nur eingeschränkt für Mantel-, Briefkasten- oder kurzfristige Verschleierungsstrukturen.
Ausländische Gesellschaften und grenzüberschreitende Strukturen
Grenzüberschreitende Geldwäsche besitzt für Deutschland eine besondere Bedeutung. Nach Einschätzung der beteiligten Arbeitsgruppe wird ein überwiegender Anteil der festgestellten Geldwäschefälle unter Nutzung von Rechtseinheiten grenzüberschreitend durchgeführt.
Dabei kann der Auslandsbezug bereits in der Beteiligungsstruktur liegen. Eine tatsächliche Überweisung auf ein ausländisches Konto ist nicht erforderlich. Ausländische Muttergesellschaften, zwischengeschaltete Holdings, Treuhandstrukturen oder wirtschaftlich Berechtigte im Ausland können die Ermittlung der tatsächlichen Kontrollverhältnisse erheblich erschweren.
Die Analyse unterscheidet folgende Risikobewertungen:
| Ausländische Rechtseinheit | Risiko bei Deutschlandbezug |
|---|---|
| Companies und Corporations | erheblich |
| Partnerships | niedrig |
| Trusts und trustähnliche Gestaltungen | mittel |
| Sonstige Foundations | niedrig |
| Associations, Cooperatives und Mutual Societies | niedrig |
Ausländische Companies und Corporations weisen insbesondere bei grenzüberschreitenden Beteiligungsketten oder bei einem Sitz in Jurisdiktionen mit eingeschränkten Transparenzanforderungen ein erhebliches Risiko auf.
Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit Deutschlandbezug werden als mittel riskant bewertet. Die Trennung zwischen rechtlichem Eigentum, Verwaltung und wirtschaftlicher Begünstigung kann die Identifizierung der tatsächlich kontrollierenden oder begünstigten Personen erschweren.
Immobilientransaktionen mittels Share Deals werden als erhebliches Geldwäscherisiko eingestuft.
Bei einem Share Deal wird nicht die Immobilie selbst übertragen. Stattdessen wechseln Anteile an der immobilienhaltenden Gesellschaft den Eigentümer. Die Gesellschaft bleibt als formelle Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Dadurch können Veränderungen der wirtschaftlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse weniger sichtbar sein als bei einem unmittelbaren Grundstückskauf. Besonders risikorelevant sind:
- mehrstufige immobilienhaltende Gesellschaftsstrukturen,
- ausländische Muttergesellschaften,
- Zahlungen durch Dritte,
- Treuhand- und Darlehenskonstruktionen,
- intransparente Kaufpreisfinanzierungen,
- nicht nachvollziehbare Mittelherkünfte,
- informelle oder mittelbare Kontrollwechsel.
Immobilien gelten zugleich als langfristige und wertstabile Anlageobjekte und sind daher insbesondere für die Integrationsphase der Geldwäsche attraktiv.
Scheinunternehmen und Durchlaufgesellschaften
Das Risiko von Scheinunternehmen und Durchlaufgesellschaften wird ebenfalls als erheblich bewertet.
Scheinunternehmen können zwar offiziell registriert sein, verfügen aber häufig über keine nachvollziehbare operative Tätigkeit, kein angemessenes Personal und keine entsprechenden betrieblichen Vermögenswerte. Sie werden unter anderem zur Ausstellung von Scheinrechnungen, zur Erklärung nicht plausibler Zahlungseingänge oder zur Durchführung von Umsatzsteuerbetrug genutzt.
Durchlaufgesellschaften können demgegenüber einen begrenzten tatsächlichen Geschäftsbetrieb aufweisen. Ihre wesentliche Funktion besteht jedoch darin, Gelder entgegenzunehmen und kurzfristig weiterzuleiten. Gerade weil sie nach außen aktiver und unauffälliger erscheinen, können sie länger unentdeckt bleiben.
Typische Risikoindikatoren sind:
- hohe Umsätze bei geringer wirtschaftlicher Substanz,
- schnelle Weiterleitung eingehender Beträge,
- wiederkehrende Zahlungen mit identischen oder pauschalen Verwendungszwecken,
- zahlreiche wirtschaftlich nicht verbundene Geschäftspartner,
- Sammeladressen oder virtuelle Büros,
- fehlende Beschäftigte,
- häufige Änderungen von Firma, Sitz oder Geschäftsführung,
- Abweichungen zwischen Geschäftszweck und tatsächlichen Transaktionen.
Formelle und informelle Nominee Arrangements
Die Analyse unterscheidet ausdrücklich zwischen transparenten formellen Nominee-Strukturen und verdeckten informellen Arrangements.
Formelle Nominee Arrangements werden als niedriges Risiko bewertet, wenn Treuhand-, Vertretungs- oder Beteiligungsverhältnisse ordnungsgemäß offengelegt und die tatsächlich kontrollierenden Personen ermittelt werden.
Informelle Nominee Arrangements weisen dagegen ein erhebliches Risiko auf. Hier treten Strohpersonen offiziell als Gesellschafter, Geschäftsführer oder wirtschaftlich Berechtigte auf, während eine andere Person tatsächlich die Kontrolle ausübt.
Mögliche Hinweise sind:
- Geschäftsführer ohne erkennbare Branchenkenntnisse,
- Personen ohne wirtschaftliche Mittel oder tatsächliche Entscheidungsbefugnis,
- Kontozugriffe durch nicht offiziell beteiligte Dritte,
- identische Kontakt- oder Zugangsdaten bei mehreren Gesellschaften,
- persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit der formell handelnden Person,
- widersprüchliche Angaben über Eigentums- und Kontrollverhältnisse.
Terrorismusfinanzierungsrisiko insgesamt gering
Für die Terrorismusfinanzierung kommt die Analyse zu einem anderen Ergebnis als für die Geldwäsche.
Bei Geldwäsche steht die Verschleierung der kriminellen Herkunft von Vermögenswerten im Mittelpunkt. Terrorismusfinanzierung wird dagegen primär durch den Zweck der Mittelverwendung bestimmt. Die eingesetzten Gelder können sowohl legaler als auch illegaler Herkunft sein.
Die Analyse unterscheidet vier Phasen:
- Mittelgenerierung,
- Mitteltransfer,
- Mittelverwahrung,
- Mittelverwendung.
Das Risiko, dass Rechtseinheiten in Deutschland gezielt zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden, wird über alle Rechtsformen hinweg insgesamt als gering eingestuft. Für die Verwendung zugunsten ausländischer terroristischer Vereinigungen wird teilweise sogar ein sehr geringes Risiko festgestellt.
Relevant können insbesondere Vereine oder andere gemeinnützige Strukturen sein, wenn Vertrauen innerhalb einer Mitgliedergruppe, Spendenakquise und grenzüberschreitende Aktivitäten zusammentreffen. Die allgemeinen Risiken des Non-Profit-Sektors werden allerdings in einer gesonderten NPO-Risikoanalyse untersucht.
Bedeutung des Transparenzregisters
Das Transparenzregister besitzt eine zentrale Funktion bei der Prävention und Aufdeckung des Missbrauchs von Rechtseinheiten. Es soll die natürlichen Personen sichtbar machen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit letztlich steht.
Verpflichtete übernehmen dabei eine wesentliche Kontrollfunktion. Dazu gehören:
- Identifizierung des Vertragspartners,
- Ermittlung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter,
- Abgleich der Angaben mit dem Transparenzregister,
- Aufklärung von Abweichungen,
- Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Wirksamkeit des Registers hängt wesentlich von der Vollständigkeit, Aktualität und tatsächlichen Nutzung der Daten ab. Falsche oder veraltete Registerinformationen dürfen deshalb nicht ungeprüft als verlässlicher Nachweis übernommen werden.
Was müssen Verpflichtete jetzt tun?
Die sektorspezifische Risikoanalyse 2026 sollte zum Anlass genommen werden, die eigene Risikoanalyse, die Kundenannahmeprozesse und die laufende Überwachung zu überprüfen.
1. Risikoanalyse aktualisieren
Die Erkenntnisse zu Rechtsformen, ausländischen Strukturen, Share Deals, Scheinunternehmen und informellen Nominee Arrangements müssen auf das eigene Geschäftsmodell und den vorhandenen Kundenbestand übertragen werden.
2. Kundenrisikomodell überprüfen
Die Rechtsform allein darf nicht automatisch zu einer hohen Risikoklasse führen. Das Kundenrisikomodell muss jedoch zusätzliche Faktoren berücksichtigen, beispielsweise:
- komplexe Beteiligungsstrukturen,
- ausländische Rechtseinheiten,
- Offshore-Bezüge,
- wirtschaftlich nicht plausible Zwischengesellschaften,
- fehlende Substanz,
- Immobilienbezug,
- Treuhandverhältnisse,
- fiktive wirtschaftlich Berechtigte,
- häufige strukturelle Veränderungen.
3. Wirtschaftlich Berechtigte nachvollziehbar ermitteln
Eine bloße Übernahme der im Transparenzregister eingetragenen Person reicht bei erhöhten Risiken nicht aus. Verpflichtete müssen verstehen und dokumentieren, wie Eigentum und Kontrolle tatsächlich ausgeübt werden.
4. Geschäftstätigkeit plausibilisieren
Geschäftszweck, Mitarbeiterzahl, Standorte, Umsatz, Zahlungsverkehr und wirtschaftliche Ressourcen müssen ein konsistentes Gesamtbild ergeben. Auffällige Abweichungen können auf Scheinunternehmen oder Durchlaufgesellschaften hinweisen.
5. Transaktionsmonitoring anpassen
Überwachungsregeln sollten insbesondere schnelle Durchläufe, Kettentransaktionen, ungewöhnliche Gesellschafterdarlehen, Zahlungen über Dritte, Immobilientransaktionen und grenzüberschreitende Zahlungsströme erfassen.
6. Anlassbezogene Überprüfungen sicherstellen
Änderungen bei Gesellschaftern, Geschäftsführern, wirtschaftlich Berechtigten, Unternehmenssitz, Geschäftszweck oder Transaktionsverhalten müssen zu einer anlassbezogenen Neubewertung führen.
Fazit
Die Sektorspezifische Risikoanalyse 2026 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schafft eine wesentlich differenziertere Grundlage für die Beurteilung von Legal Persons and Legal Arrangements.
Die zentralen Risiken liegen nicht allein in komplexen Offshore-Strukturen. Auch deutsche GmbHs, einfache Beteiligungsmodelle, Scheinunternehmen, informelle Strohpersonen und wirtschaftlich nicht plausible Transaktionen können zur Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter und illegaler Geldströme eingesetzt werden.
Besonders hoch beziehungsweise erheblich bewertet werden:
- GmbHs und UGs,
- ausländische Companies und Corporations,
- Immobilien-Share-Deals,
- Scheinunternehmen und Durchlaufgesellschaften,
- informelle Nominee Arrangements.
Für Verpflichtete besteht damit konkreter Handlungsbedarf. Die Ergebnisse müssen nachvollziehbar in die eigene Risikoanalyse, die Kundenrisikoklassifizierung, die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter und das Transaktionsmonitoring einfließen. Entscheidend bleibt eine kontextbezogene Einzelfallbewertung: Nicht die Rechtsform an sich, sondern ihre tatsächliche Nutzung bestimmt das Geldwäscherisiko.