Zoll: Embargos gegen Personen und Organisationen
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Embargos gegen Personen und Organisationen werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken oder untersagen den Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Personen und Organisationen.
Rechtlicher Hintergrund für die Embargos gegen Personen und Organisationen sind der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP zu den restriktiven Maßnahmen gegen die Organisationen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida, der Beschluss 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan, der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Gemeinsame Standpunkt 2005/888/GASP über spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind.
Die Umsetzung erfolgt für die Mitgliedstaaten der EU in Form von Verordnungen des Rates der Europäischen Union.
Derzeit bestehen folgende ausschließlich gegen Personen gerichtete Embargomaßnahmen:
- Maßnahmen gegen Mitglieder der Organisationen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida,
- Maßnahmen gegen mit den Taliban in Afghanistan verbundene Personen,
- Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige,
- Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind
Liste der Personen und Organisationen
Personen und Organisationen | Sanktionsmaßnahmen |
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ISIL und Al-Qaida | Finanzsanktionen (Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Bereitstellungsverbote) Verbot der technischen Beratung, Hilfe oder Ausbildung (im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten) Beteiligungsverbot (Umgehungsmaßnahmen) Waffenembargo nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV |
Taliban oder mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in Afghanistan | Finanzsanktionen (Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Bereitstellungsverbote) Verbot der technischen Beratung, Hilfe oder Ausbildung (im Zusammenhang mit Rüstungsgütern) Beteiligungsverbot (Umgehungsmaßnahmen) Waffenembargo nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 AWV |
Sonstige Terrorverdächtige | Finanzsanktionen (Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Bereitstellungsverbote, Verbot der Erbringung von Finanzdienstleistungen) Beteiligungsverbot (Umgehungsmaßnahmen) Waffenembargo nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 AWV |
Bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind | Finanzsanktionen (Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Bereitstellungsverbote) Beteiligungsverbot (Umgehungsmaßnahmen); Anhang I ist derzeit nicht befüllt |
Gelistete Personen und Organisationen
Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen, Gruppen oder Organisationen gehören oder von ihnen verwahrt werden, sind eingefroren.
Daher dürfen ihnen weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Jegliche Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen und Handel soll damit verhindert werden.
Der Begriff wirtschaftliche Ressourcen umfasst Vermögensgegenstände jeder Art. Dabei sind nicht nur körperliche Gegenstände gemeint, sondern alles, was gegen Entgelt veräußert oder überlassen werden kann, z.B. auch Dokumente, die einen Warenwert verkörpern oder Rechte an Waren oder Forderungen verbriefen.
Ausnahmen
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger gehen.
Eine genehmigungspflichtige Ausnahme liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen aus den jeweiligen EU-Verordnungen erfüllt sind. Beispielsweise können Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten und Medikamenten oder für die Deckung außerordentlicher Ausgaben genehmigt werden. In diesen Fällen müssen Sie der Zollbehörde eine durch die entsprechende Genehmigungsbehörde vorab erteilte Genehmigung vorlegen.
Einzelheiten zu den restriktiven Maßnahmen und ihren Ausnahmen können Sie den einschlägigen Rechtstexten entnehmen. Sofern in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, ist für Gelder die Deutsche Bundesbank und für wirtschaftliche Ressourcen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
Quelle: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/Embargos-gegen-Personen-und-Organisationen/embargos-gegen-personen-und-organisationen_node.html