Veröffentlichung des neuen Geldwäschegesetzes 2017 im Bundesgesetzblatt Nr. 39
Inhalte
Im Bundesgesetzblatt Nr. 39 vom 24.06.2017 wurden das neue Geldwäschegesetz sowie die Änderungen in einigen anderen Gesetzen, wie dem KWG und VAG, veröffentlicht. Die genannten Gesetze treten zum 26.06.2017 in Kraft.
ACHTUNG: Es gibt keine offizielle Umsetzungs- oder Nichtbeanstandungsfrist. Die neuen Vorschriften des GwG, dem KWG und VAG gelten ab dem ersten Tag.
WICHTIG: Verdachtsmeldungen sind ab dem 26.06.2017 an die neue FIU auf amtlichen Vordrucken zu faxen.
Diese Regelung gilt bis Ende August 2017, da die gesetzlich vorgeschriebe Übermittlung mittels des neuen Programms „goAML“ aktuell noch nicht funktioniert.
Die neuen Vordrucke können Sie über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung oder hier herunterladen.
26. Juni 2017 bis August 2017:
Abgabe der Verdachtsmeldung ausschließlich per Fax (0221/672-3990);
Registrierung und Zulassung der Verpflichteten zu goAML; Systemtests
September bis ca. Dezember 2017:
Parallele Möglichkeit der Abgabe von Verdachtsmeldungen per goAML sowie per Fax
ab 2018:
Abgabe von Verdachtsmeldungen grundsätzlich per goAML; Meldungen per Fax nur bei Systemstörungen oder Erstmeldungen.
Das Meldeformular in Verdachtsfällen kann über diese Seite der FIU heruntergeladen werden.
Auf dieser Seite kann die Registrierung der Verpflichteten und der jeweiligen Geldwäschebeauftragten vorgenommen werden.
Formularkatalog Unternehmen – Financial Intelligence Unit (FIU)
Antrag auf Registrierung für das IT-Verfahren goAML
Anlage zum Antrag auf Registrierung für das IT-Verfahren goAML; Beauftragung – FIU