Überprüfung der Zuverlässigkeit
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG haben die Verpflichteten geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten zu schaffen.
Der Begriff der Zuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 20 GwG definiert.
Die geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit eines Beschäftigten liegt danach vor, wenn der Beschäftigte die Gewähr dafür bietet, dass er
- die im GwG geregelten Pflichten sowie sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet,
- Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG dem Vorgesetzten oder dem GWB, sofern ein solcher bestellt ist, meldet und
- sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG ist nicht zwischen denjenigen Angestellten und Beschäftigten zu differenzieren, die befugt sind, bare oder unbare Transaktionen auszuführen. Gleiches gilt für die mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Personen und denjenigen Beschäftigten, die beispielsweise rein interne Verwaltungsaufgaben verrichten, soweit diese ebenfalls der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Vorschub leisten können.
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit in ihrer Intensität und Häufigkeit ist risikoorientiert bei allen Beschäftigten, die in für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevanten Arbeitsbereichen tätig sind, oder unmittelbaren Zugang zu Geschäftsräumen haben (z.B. Sicherheitspersonal) vorzunehmen.
Allerdings hat der Verpflichtete bei der Auswahl der für die Kontrolle der Zuverlässigkeit einzusetzenden Instrumente sowie hinsichtlich der Kontrolldichte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des risikoorientierten Ansatzes einen Beurteilungsspielraum.
Er kann sich vorhandener Personalbeurteilungssysteme oder spezifischer Kontrollsysteme bedienen. Den Verpflichteten steht frei, z.B. auch ein „Negativtestat“ zu erheben. Es besteht keine anlassunabhängige Nachforschungspflicht seitens des Verpflichteten. Maßnahmen, die aus arbeits- oder datenschutzrechtlichen Gründen als unzulässig anzusehen sind, kommen auch im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG nicht in Betracht.
Die Zuverlässigkeit der Beschäftigten mit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevanten Tätigkeitsfeldern ist regelmäßig bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu überprüfen.
In risikoorientierter Abhängigkeit von Position und Tätigkeitsfeld des neuen Beschäftigten sind die Kontrollhandlungen festzulegen. Diese können z.B. bestehen aus der Prüfung der Plausibilität der Bewerberangaben anhand eingereichter Unterlagen der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder ggf. der Prüfung der Vermögensverhältnisse.
Werden jedoch während des Beschäftigungsverhältnisses auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte bekannt, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Beschäftigten in Frage zu stellen, sind diese dem GWB zur Kenntnis zu geben. Anhaltspunkte könnten sich z.B. aus den folgenden Feststellungen ergeben:
- Ein Beschäftigter begeht einschlägige Straftaten.
- Ein Beschäftigter verletzt beharrlich geldwäscherechtliche Pflichten oder interne Anweisungen/ Richtlinien.
- Ein Beschäftigter unterlässt die Meldung von Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG.
- Ein Beschäftigter beteiligt sich an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften.
- Gegen einen Beschäftigten werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher) bekannt.
- Ein Beschäftigter veranlasst, dass bei bestimmten Kunden keine Vertretung stattfindet.
- Ein Beschäftigter versucht, Urlaub zu vermeiden und keine Abwesenheiten entstehen zu lassen.
- Ein Beschäftigter verwaltet Geschäftsunterlagen quasi privat.
- Ein Beschäftigter arbeitet häufig außerhalb der üblichen Arbeitszeiten allein im Büro. Ein Beschäftigter nimmt häufig und ohne ersichtlichen Grund Unterlagen mit nach Hause.
Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;