Interne Revision: Überprüfung der internen Grundsätze und Verfahren
Eine unabhängige Prüfung kann durch eine Innenrevision, aber auch durch sonstige interne oder externe Prüfungen erfolgen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten angemessen ist. Dabei besteht die nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG vorgeschriebene unabhängige Überprüfung zusätzlich zu den Kontrollpflichten des GWB und umfasst auch den vom GWB verantworteten Bereich.
Die Innenrevision bzw. die interne/externe Prüfungsstelle hat die Einhaltung aller geldwäscherechtlichen Pflichten zu überprüfen. Es ist regelmäßig ausreichend, wenn jedes Jahr risikoangemessen Teilbereiche geprüft werden, sofern innerhalb eines Drei-Jahre-Rhythmus sämtliche Bereiche einer Prüfung unterzogen werden.
In den Berichten ist zu beurteilen, ob die zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom Verpflichteten getroffenen Sicherungsmaßnahmen angemessen, funktionsfähig, aktuell und wirksam sind und der GWB den ihm zugewiesenen Aufgaben nachgekommen ist.
Diese Beurteilung hat sich auf eine den gesamten Pflichtenkatalog des GwG umfassende Prüfung zu stützen, die sich nach dem Ermessen des Prüfers auf eine Prüfung einer Stichprobe beschränken kann. Die verwendeten Stichproben müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl derjenigen Geschäftsvorfälle stehen, die der jeweils geprüften geldwäscherechtlichen Pflicht unterliegen und die gem. § 8 GwG aufgezeichnet worden sind. Das Verhältnis des Stichprobenumfangs zur Grundgesamtheit der geprüften Geschäftsvorfälle ist im Prüfungsbericht (ggf. näherungsweise) anzugeben. Unbeschadet anderer Aufbewahrungsfristen sind die Berichte in Anlehnung an § 8 Abs. 4 GwG fünf Jahre aufzubewahren. Der überprüfenden Stelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe umfassender Zugang zu allen relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien über alle Kunden, für den Vertragspartner auftretende Personen, Verfügungsberechtigte, wirtschaftlich Berechtigte sowie über alle Geschäftsbeziehungen und die in deren Rahmen erfolgten Transaktionen zu gewähren.
Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;