Schaffung von gruppenweiten Verfahren

Schaffung von gruppenweiten Verfahren § 9 GwG

Die Pflicht, gruppenweite Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen, richtet sich an in Deutschland ansässige Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe im Sinne von § 1 Abs. 16 GwG sind. Diese Verfahren werden in § 9 GwG konkretisiert.

Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;

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