Interne Sicherungsmaßnahmen § 6 GwG
Inhalte
Generalklausel § 6 Abs. 1 GwG
Neben der Risikoanalyse umfasst das Risikomanagement die Schaffung von angemessenen interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.
Angemessen sind dabei solche Sicherungsmaßnahmen, die in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen der jeweiligen Risikosituation des Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Maßnahmen haben sich dabei insbesondere an der Größe und Organisationstruktur des Verpflichteten, insbesondere dessen Geschäfts- und Kundenstruktur, auszurichten (siehe auch Leitlinien zu Risikofaktoren). Was angemessen ist, bestimmt der Verpflichtete auf Grundlage der eigenen Analyse bezüglich der bestehen-den Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für alle von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie anhand der sonstigen relevanten Umständen. Ob das Risikomanagement tatsächlich angemessen ist, kann durch die BaFin überprüft werden.
Die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der internen Sicherungsmaßnahmen ist vom Verpflichteten in angemessenen Umfang regelmäßig zu überwachen.
Regelbeispiele § 6 Abs. 2 GwG
§ 6 Abs. 2 GwG enthält nachfolgende Regelbeispiele für die nach Abs. 1 zu schaffenden Sicherungs-maßnahmen. Aufgrund ihres nicht abschließenden Charakters gehören auch die für den jeweiligen Verpflich-teten geltenden in Fachgesetzen aufgeführten internen Sicherungsmaßnahmen (z.B. § 25h Abs. 2 KWG, § 53 VAG) zu den in § 6 Abs. 1 GwG genannten Maßnahmen.
Alle internen Sicherungsmaßnahmen sind laufend zu überprüfen und bei Bedarf (z.B. im Falle einer signifikanten Veränderung der Risikosituation des Verpflichteten, bei Erkenntnissen über neue Techniken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Falle einer Änderung der gesetzlichen Anforderungen) insgesamt oder in Teilen zu aktualisieren.
Die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen
Die Pflicht zur Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen besteht in Bezug auf:
- Umgang mit Risiken, § 6 Abs. 2 Nr. 1a GwG
- Kundensorgfaltspflichten, § 6 Abs. 2 Nr. 1b GwG
- Meldepflichten, § 6 Abs. 2 Nr. 1c GwG
- Aufzeichnung und Aufbewahrung, § 6 Abs. 2 Nr. 1d GwG
- Sonstige Vorschriften, § 6 Abs. 2 Nr. 1e GwG.
Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;