Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Geldwäsche ist nach Auffassung der Bundesregierung auf nationaler, europäischer und globaler Ebene nach wie vor ein bedeutendes Problem. Sie schade der Integrität, Stabilität und dem Ansehen der Finanzbranche und gefährde den europäischen Binnenmarkt sowie die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche lege deshalb Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche fest. Sie ist bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen.
In Umsetzung der am 2. Dezember 2018 in Kraft getretenen Richtlinie (EU)
2018/1673 soll das nationale strafrechtliche Regelwerk zur Bekämpfung der
Geldwäsche sowie zu dessen praktischer Handhabbarkeit verbessert werden. So soll die Neufassung des § 261 Strafgesetzbuch über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen, indem er rechtswidrige Taten als Geldwäschevortaten einbezieht, die Beweisführung entsprechend erleichtert und andere Tatbestandsvoraussetzungen präzisiert und einschränkt.