Bundestag akzeptiert Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
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Neues Geldwäsche-Gesetz 2017
Die Bundesregierung will den Kampf gegen die Geldwäsche weiter intensivieren. Ihren Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (18/11555, 18/11928, 18/12181 Nr. 1.8) hat der Bundestag am Donnerstag, 18. Mai 2017, mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der Opposition in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/12405) angenommen.
Elektronisches Transparenzregister
Danach müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten strengere Vorgaben beachten, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen. Außerdem wird eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Alle wirtschaftlich Berechtigten werden in einem elektronischen Transparenzregister erfasst.
Risiken der Terrorismusfinanzierung mindern
Erweitert wird der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten. Das Gesetz sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen als Verpflichtete betrachtet werden. „Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern, werden Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen“, heißt es weiter.
Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Als Güter werden alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen definiert, „unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können“. (hau/18.05.2017)
Drei Änderungsanträge der Linken abgelehnt
Die Linke hat drei Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf vorgelegt, die in zweiter Lesung gegen die Stimmen der Opposition abgelehnt wurden. Im ersten (18/12428) wurde gefordert, den Passus über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ersatzlos zu streichen, weil er die Definition des „wirtschaftlich Berechtigten“ aufweiche. Im zweiten (18/12429) wurde bemängelt, dass der Gesetzentwurf beim sogenannten Transparenzregister zu einer von den Sorgfaltspflichten abweichenden und geografisch begrenzten Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten führe.
Im dritten Änderungsantrag (18/12430) heißt es, nur ein öffentliches und jedem frei zugängliches Register werde die volle Wirkung zur Prävention und Eindämmung von Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche entfalten können. (hau/18.05.2017)
Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw17-pa-finanzen-geldwaesche/502714