Rechte des Geldwäsche-Beauftragten
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§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG – Interne Sicherungsmaßnahmen
- Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können.
- Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet.
- Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen;