
BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW): EU-Hochrisiko-Drittstaaten und FATF-Listen 2026
Mit dem BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW) vom 13. Juli 2026 aktualisiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Hinweise zu Drittstaaten, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung strategische Mängel aufweisen.
Für Geldwäschebeauftragte und andere Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ist das Rundschreiben besonders relevant, weil es drei unterschiedliche Länderregime zusammenführt:
- die EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675,
- die FATF-Liste „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ („Black List“),
- die FATF-Liste „Jurisdictions under Increased Monitoring“ („Grey List“).
Entscheidend ist dabei: Nicht jede FATF-Listung löst automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG aus. Für die gesetzlichen Rechtsfolgen in Deutschland kommt es insbesondere darauf an, ob ein Staat zugleich als Drittstaat mit hohem Risiko nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 eingestuft ist.
Was regelt das BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW)?
Das Rundschreiben richtet sich an alle unter der Aufsicht der BaFin stehenden Verpflichteten nach dem GwG.
Die BaFin erläutert darin die aktuellen Entwicklungen der EU- und FATF-Länderlisten und konkretisiert die daraus resultierenden geldwäscherechtlichen Maßnahmen.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere:
1. Drittländer mit hohem Risiko nach EU-Recht
Die Europäische Kommission bestimmt auf Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 durch delegierte Rechtsakte diejenigen Drittstaaten, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen.
Maßgeblich ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. FATF High-Risk Jurisdictions
Die FATF führt mit Stand vom 19. Juni 2026 weiterhin
- Nordkorea,
- Iran und
- Myanmar
unter den „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“.
Allerdings unterscheiden sich die FATF-Maßnahmen erheblich: Für Nordkorea und Iran ruft die FATF zur Anwendung von Gegenmaßnahmen auf. Für Myanmar verlangt die FATF verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen, jedoch derzeit keine Gegenmaßnahmen.
3. FATF Grey List
Daneben veröffentlicht die FATF die Liste „Jurisdictions under Increased Monitoring“. Die Aufnahme eines Landes auf diese Liste bedeutet nicht automatisch, dass Verpflichtete verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müssen.
Die dort festgestellten Risiken sind jedoch bei der Länderrisikobewertung angemessen zu berücksichtigen.
EU-Hochrisiko-Staaten: § 15 GwG ist entscheidend
Die zentrale Rechtsfolge ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG.
Handelt es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion, an der ein Drittstaat mit hohem Risiko im Sinne der einschlägigen EU-Regelung oder eine dort ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, müssen Verpflichtete mindestens die in § 15 Abs. 5 GwG vorgesehenen verstärkten Sorgfaltspflichten anwenden.
Damit unterscheidet sich die EU-Hochrisikoliste wesentlich von der FATF Grey List.
Die EU-Liste besitzt unmittelbare rechtliche Bedeutung für die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten. Eine reine FATF-Grey-List-Einstufung hat diese Wirkung dagegen nicht.
Welche verstärkten Sorgfaltspflichten gelten nach § 15 Abs. 5 GwG?
Bei den von § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfassten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind mindestens die gesetzlichen verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden.
Dazu gehören insbesondere zusätzliche Informationen über
- den Vertragspartner,
- den wirtschaftlich Berechtigten,
- die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
- die Herkunft der Vermögenswerte,
- die Herkunft des Vermögens des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten sowie
- die Gründe für geplante oder durchgeführte Transaktionen.
Darüber hinaus sind die erforderlichen internen Zustimmungen einzuholen und die Geschäftsbeziehung verstärkt zu überwachen.
Für die Praxis bedeutet das: Eine technisch hinterlegte Länderrisikoklassifizierung muss zuverlässig erkennen, ob ein Kunde, wirtschaftlich Berechtigter oder eine relevante Transaktion einen Bezug zu einem EU-Hochrisiko-Drittstaat aufweist.
Russische Föderation bleibt EU-Hochrisiko-Drittstaat
Das BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW) hebt die Russische Föderation ausdrücklich hervor.
Russland ist weder Gegenstand eines aktuellen FATF-Aufrufs zum Handeln noch der FATF-Liste „Jurisdictions under Increased Monitoring“. Die Mitgliedschaft der Russischen Föderation in der FATF ist jedoch ausgesetzt.
Unabhängig von dieser FATF-Systematik wird Russland nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 als Drittland mit hohem Risiko geführt.
Für Verpflichtete ist daher nicht allein entscheidend, ob ein Land auf einer aktuellen FATF-Liste erscheint. Maßgeblich ist immer auch die EU-rechtliche Einstufung.
Nordkorea: besonders weitgehende Maßnahmen
Für die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) gelten besonders strenge Anforderungen.
Bei Geschäftsvorfällen, die § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG unterfallen, müssen mindestens sämtliche verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG erfüllt werden.
Darüber hinaus verlangt die BaFin zusätzliche Maßnahmen.
Erhöhte Anforderungen an wirtschaftlich Berechtigte
Insbesondere bei juristischen Personen und Gesellschaften sind erhöhte Anforderungen an die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zu stellen.
Die BaFin verweist dabei ausdrücklich auf die vollständige Identifizierung nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 11 und 12 GwG.
Hintergrund sind insbesondere die von der FATF hervorgehobenen Risiken durch
- Scheinfirmen,
- Briefkastenfirmen,
- Joint Ventures und
- komplexe sowie undurchsichtige Eigentumsstrukturen.
Diese Strukturen können zur Umgehung von Sanktionen und zur Finanzierung der Proliferation eingesetzt werden.
Korrespondenzbankbeziehungen
Deutsche Kreditinstitute müssen darüber hinaus sorgfältig prüfen, ob ausländische Banken, mit denen sie Korrespondenzbeziehungen unterhalten, Konten für Unternehmen oder Personen aus Nordkorea führen.
Zu prüfen ist außerdem, ob die betreffende Korrespondenzbank auf solche Kunden angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten anwendet.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die BaFin bei Konten, die ausländische Banken für öffentliche Stellen Nordkoreas führen.
BaFin-Anzeigepflicht für Nordkorea
Zusätzlich gilt weiterhin die BaFin-Allgemeinverfügung vom 13. Mai 2020.
Danach sind Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea entsprechend den Vorgaben der Allgemeinverfügung gegenüber der BaFin anzuzeigen.
Auch die vorgenommenen zusätzlichen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen müssen so dokumentiert werden, dass sie für Interne Revision, Abschlussprüfung und mögliche Sonderprüfungen nachvollziehbar sind.
Iran: verstärkte Sorgfaltspflichten und Gegenmaßnahmen
Auch Iran gehört zu den besonders relevanten Hochrisiko-Staaten.
Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die unter § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, sind mindestens sämtliche verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 5 GwG anzuwenden.
Die FATF hält darüber hinaus an ihrem Aufruf zur Anwendung wirksamer Gegenmaßnahmen fest. Hintergrund sind insbesondere die weiterhin bestehenden Risiken der Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung.
Die FATF nennt unter anderem:
- Beschränkungen von Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen auf risikobasierter Grundlage,
- die Einbeziehung von Transaktionen mit virtuellen Vermögenswerten,
- Beschränkungen bei Zweigstellen und Repräsentanzen von Finanzinstituten und Anbietern von Dienstleistungen bezüglich virtueller Vermögenswerte,
- das Verbot neuer Korrespondenzbeziehungen sowie
- die risikobasierte Überprüfung bestehender Korrespondenzbeziehungen.
BaFin-Anzeigepflicht für Iran
Wie für Nordkorea besteht auch für Iran weiterhin eine auf der BaFin-Allgemeinverfügung vom 13. Mai 2020 beruhende Anzeigepflicht für einschlägige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Iran ansässigen Finanzinstituten unterliegen außerdem weiterhin einer verstärkten Aufsicht.
Humanitäre Zahlungen nicht pauschal blockieren
Besonders wichtig ist die Differenzierung legitimer Zahlungsströme.
Bei Gegenmaßnahmen sollen insbesondere Zahlungen im Zusammenhang mit
- humanitärer Hilfe,
- Nahrungsmitteln,
- Gesundheitsversorgung,
- diplomatischen Betriebskosten und
- privaten Überweisungen
risikobasiert behandelt werden.
Die Hochrisikoeinstufung rechtfertigt daher keine undifferenzierte Unterbrechung sämtlicher Zahlungsströme mit Iran-Bezug.
Myanmar: Verstärkte Sorgfaltspflichten, aber keine FATF-Gegenmaßnahmen
Myanmar befindet sich ebenfalls auf der FATF-Liste „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“.
Die Rechtslage unterscheidet sich jedoch von Nordkorea und Iran.
Die FATF fordert für Myanmar verstärkte Sorgfaltspflichten in einem Umfang, der den vom Land ausgehenden Risiken angemessen ist, nicht jedoch die Anwendung von Gegenmaßnahmen.
Insbesondere sollen Finanzinstitute den Umfang und die Art der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung erhöhen, um feststellen zu können, ob Transaktionen oder Aktivitäten ungewöhnlich oder verdächtig erscheinen.
Die FATF hat zugleich angekündigt, bei ausbleibenden weiteren Fortschritten ab Oktober 2026 mögliche Gegenmaßnahmen zu prüfen.
Bei der Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten sollen legitime Geldströme für humanitäre Hilfe, gemeinnützige Aktivitäten und Überweisungen nicht beeinträchtigt werden.
FATF Grey List: 22 Staaten unter verstärkter Beobachtung
Die FATF-Liste „Jurisdictions under Increased Monitoring“ wird häufig als „Grey List“ bezeichnet.
Mit Stand vom 19. Juni 2026 nennt die FATF folgende 22 Länder und Gebiete:
| FATF Grey List – Stand 19.06.2026 |
|---|
| Angola |
| Bolivien |
| Bosnien und Herzegowina |
| Britische Jungferninseln |
| Bulgarien |
| Demokratische Republik Kongo |
| Elfenbeinküste |
| Haiti |
| Irak |
| Jemen |
| Kamerun |
| Kenia |
| Kuwait |
| Laos |
| Libanon |
| Monaco |
| Nepal |
| Papua-Neuguinea |
| Südsudan |
| Syrien |
| Venezuela |
| Vietnam |
Neu aufgenommen wurden im Juni 2026:
- Bosnien und Herzegowina,
- Irak.
Von der FATF Grey List gestrichen wurden:
- Algerien,
- Namibia.
Führt die FATF Grey List automatisch zu verstärkten Sorgfaltspflichten?
Nein.
Dies stellt das BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW) ausdrücklich klar.
Für Länder, die nur im FATF-Statement „Jurisdictions under Increased Monitoring“ aufgeführt sind und nicht zugleich von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erfasst werden, bestehen aufgrund der FATF-Listung keine unmittelbaren zusätzlichen Sorgfalts- oder Organisationspflichten.
Das bedeutet insbesondere:
FATF Grey List ≠ automatischer Verstärkte Sorgfaltspflichten Tatbestand nach § 15 GwG.
Die Situation des jeweiligen Landes muss jedoch bei der Bewertung des Länderrisikos angemessen berücksichtigt werden.
Für Verpflichtete bedeutet dies, dass die FATF-Grey-List-Einstufung als geografischer Risikofaktor in die Kunden- und Geschäftsbeziehungsrisikobewertung einfließen kann.
Ob daraus im konkreten Fall zusätzliche Maßnahmen folgen, hängt vom festgestellten Gesamtrisiko ab.
EU-Liste, FATF Black List und Grey List: Die Unterschiede
Für die Compliance-Praxis ist folgende Abgrenzung entscheidend:
| Einstufung | Rechtsfolge |
|---|---|
| EU-Hochrisiko-Drittstaat nach Delegierter Verordnung (EU) 2016/1675 | Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 GwG |
| FATF High-Risk / Nordkorea und Iran | Zusätzlich FATF-Aufruf zu Gegenmaßnahmen; besondere BaFin-Maßnahmen beachten |
| FATF High-Risk / Myanmar | Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen entsprechend dem Risiko; keine FATF-Gegenmaßnahmen |
| Nur FATF Grey List | Keine automatische zusätzliche Sorgfaltspflicht; Berücksichtigung im Länderrisiko |
Diese Unterscheidung sollte sich auch unmittelbar in den internen KYC- und Risikoklassifizierungssystemen widerspiegeln.
Was müssen Geldwäschebeauftragte jetzt prüfen?
Das BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW) sollte insbesondere zum Anlass genommen werden, die interne Länderrisikologik zu überprüfen.
Dabei sollten insbesondere folgende Punkte sichergestellt sein:
- Die jeweils aktuelle EU-Hochrisikoliste ist im KYC-System hinterlegt.
- FATF Black List und FATF Grey List werden getrennt verarbeitet.
- Eine reine FATF-Grey-List-Einstufung löst nicht automatisch § 15 Abs. 5 GwG aus.
- EU-Hochrisikoländer lösen zuverlässig die vorgesehenen EDD-Prozesse aus.
- Nordkorea und Iran werden einschließlich der BaFin-Anzeigepflichten gesondert behandelt.
- Für Myanmar ist eine verstärkte laufende Überwachung vorgesehen.
- Änderungen von Länderlisten führen zu einer anlassbezogenen Überprüfung betroffener Geschäftsbeziehungen.
- Entscheidungen und zusätzliche Maßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert.
Besonders kritisch sind Systeme, in denen EU-Hochrisikoliste, FATF Black List und FATF Grey List technisch zu einer einzigen „High-Risk-Country“-Liste zusammengefasst werden. Eine solche Logik kann dazu führen, dass gesetzliche und lediglich risikoorientierte Rechtsfolgen nicht mehr sauber voneinander getrennt werden.
Länderrisiko ist nicht gleich Sanktionsrisiko
Neben den geldwäscherechtlichen Länderlisten sind weiterhin die einschlägigen Finanzsanktionen und Beschränkungen im Kapital- und Zahlungsverkehr zu beachten.
Das BaFin Rundschreiben verweist hierzu ausdrücklich auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Sanktionen.
Darüber hinaus sind die Feststellungen der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung angemessen in die Risikobewertung einzubeziehen.
Damit sind mindestens drei Risikodimensionen voneinander zu unterscheiden:
geldwäscherechtliches Hochrisikoland, individuelles Länderrisiko und Sanktionsrisiko.
Diese Kategorien können sich überschneiden, sind rechtlich und prozessual jedoch nicht identisch.
Fazit zum BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW)
Das BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW) bestätigt vor allem eine für die Praxis zentrale Differenzierung:
Nicht jede internationale Länderlistung führt automatisch zu verstärkten Sorgfaltspflichten.
Für die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 GwG ist insbesondere die Einstufung als Drittstaat mit hohem Risiko nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 maßgeblich.
Eine ausschließliche Aufnahme in die FATF-Liste „Jurisdictions under Increased Monitoring“ begründet dagegen keine unmittelbaren zusätzlichen Sorgfalts- oder Organisationspflichten. Die FATF-Grey-List-Einstufung muss jedoch angemessen in die Länderrisikobewertung einfließen.
Besondere Anforderungen bestehen weiterhin für Nordkorea und Iran, einschließlich der bestehenden BaFin-Anzeigepflichten. Bei Myanmar ist vor allem eine erhöhte Intensität der laufenden Überwachung erforderlich.
Für Geldwäschebeauftragte besteht damit insbesondere Handlungsbedarf bei der Aktualisierung der Länderlisten, der korrekten technischen Zuordnung der Rechtsfolgen und der anlassbezogenen Neubewertung bestehender Geschäftsbeziehungen.
FAQ zum BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW)
Was ist das BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW)?
Das Rundschreiben vom 13. Juli 2026 informiert BaFin-beaufsichtigte GwG-Verpflichtete über die aktuellen EU- und FATF-Länderlisten und die daraus resultierenden geldwäscherechtlichen Maßnahmen.
Welche Länder stehen auf der FATF Black List?
Mit Stand 19. Juni 2026 führt die FATF Nordkorea, Iran und Myanmar als „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“.
Welche Länder wurden 2026 neu auf die FATF Grey List aufgenommen?
Im Juni 2026 wurden Bosnien und Herzegowina sowie Irak neu in die Liste „Jurisdictions under Increased Monitoring“ aufgenommen.
Welche Länder wurden von der FATF Grey List gestrichen?
Algerien und Namibia wurden im Juni 2026 von der FATF Grey List gestrichen.
Führt die FATF Grey List automatisch zu verstärkten Sorgfaltspflichten?
Nein. Eine ausschließliche Aufnahme in die FATF Grey List begründet nach dem BaFin Rundschreiben 07/2026 (GW) keine unmittelbaren zusätzlichen Sorgfalts- oder Organisationspflichten. Die Einstufung ist jedoch bei der Länderrisikobewertung zu berücksichtigen.
Wann gilt § 15 Abs. 5 GwG bei Hochrisiko-Staaten?
Die verstärkten Sorgfaltspflichten greifen insbesondere bei Geschäftsvorfällen nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG mit Bezug zu Drittstaaten mit hohem Risiko im Sinne der maßgeblichen EU-Regelung.
Gilt Russland als Hochrisiko-Drittstaat?
Ja. Das BaFin Rundschreiben weist ausdrücklich darauf hin, dass die Russische Föderation nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 als Drittland mit hohem Risiko geführt wird, obwohl Russland derzeit nicht auf den entsprechenden FATF-Länderlisten steht.
Hochrisiko-Staaten im Überblick
| Land beziehungsweise Gebiet | ISO 3166-1 Alpha-2 | ISO 3166-1 Alpha-3 | FATF, Stand 19.06.2026 | Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 | Sanktionsregime im Kapital- und Zahlungsverkehr | BMF, Erste Nationale Risikoanalyse 2018/2019 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | AF | AFG | Nicht aufgeführt | Ja, Anhang I | Ja | Nein |
| Algerien | DZ | DZA | Am 19.06.2026 von der Liste der Staaten unter verstärkter Beobachtung gestrichen | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Angola | AO | AGO | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Belarus | BY | BLR | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Bermuda | BM | BMU | Nicht aufgeführt | Nein | Nein | Ja, Karibische Inseln |
| Bolivien | BO | BOL | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Bosnien und Herzegowina | BA | BIH | Staat unter verstärkter Beobachtung; neu seit 19.06.2026 | Nein | Nein | Nein |
| Britische Jungferninseln | VG | VGB | Gebiet unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Nein | Ja, Karibische Inseln |
| Bulgarien | BG | BGR | Staat unter verstärkter Beobachtung | Nein | Nein | Nein |
| Burundi | BI | BDI | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Kaimaninseln | KY | CYM | Nicht aufgeführt | Nein | Nein | Ja, Karibische Inseln |
| China | CN | CHN | Nicht aufgeführt | Nein | Nein | Ja, hohe Geldwäschebedrohung |
| Elfenbeinküste | CI | CIV | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Demokratische Republik Kongo | CD | COD | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Ja | Nein |
| Demokratische Volksrepublik Korea, Nordkorea | KP | PRK | Hochrisikostaat mit Aufruf zu Gegenmaßnahmen | Ja, Anhang III | Ja | Nein |
| Guatemala | GT | GTM | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Guernsey | GG | GGY | Nicht aufgeführt | Nein | Nein | Ja, Kanalinseln |
| Guinea | GN | GIN | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Republik Guinea-Bissau | GW | GNB | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Haiti | HT | HTI | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Ja | Nein |
| Irak | IQ | IRQ | Staat unter verstärkter Beobachtung; neu seit 19.06.2026 | Nein | Ja | Nein |
| Iran | IR | IRN | Hochrisikostaat mit Aufruf zu Gegenmaßnahmen | Ja, Anhang II | Ja | Nein |
| Insel Man | IM | IMN | Nicht aufgeführt | Nein | Nein | Ja, zusammen mit den Kanalinseln genannt |
| Jemen | YE | YEM | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Ja | Nein |
| Jersey | JE | JEY | Nicht aufgeführt | Nein | Nein | Ja, Kanalinseln |
| Kamerun | CM | CMR | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Kenia | KE | KEN | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Kuwait | KW | KWT | Staat unter verstärkter Beobachtung | Nein | Nein | Nein |
| Laos | LA | LAO | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Libanon | LB | LBN | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Ja | Nein |
| Libyen | LY | LBY | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Mali | ML | MLI | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Malta | MT | MLT | Nicht aufgeführt | Nein; EU-Mitgliedstaat und damit kein Drittstaat | Nein | Ja, hohe Geldwäschebedrohung |
| Monaco | MC | MCO | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Republik Moldau | MD | MDA | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Myanmar/Birma | MM | MMR | Hochrisikostaat mit Aufruf zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen | Ja, Anhang I | Ja | Nein |
| Namibia | NA | NAM | Am 19.06.2026 von der Liste der Staaten unter verstärkter Beobachtung gestrichen | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Nepal | NP | NPL | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Nicaragua | NI | NIC | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Niger | NE | NER | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Papua-Neuguinea | PG | PNG | Staat unter verstärkter Beobachtung | Nein | Nein | Nein |
| Russische Föderation | RU | RUS | Nicht auf der Liste der Hochrisikostaaten oder der Staaten unter verstärkter Beobachtung; FATF-Mitgliedschaft ausgesetzt | Ja, Anhang IV | Ja, Russland/Ukraine | Ja, hohe Geldwäschebedrohung |
| Simbabwe | ZW | ZWE | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Somalia | SO | SOM | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Sudan | SD | SDN | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Südsudan | SS | SSD | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Ja | Nein |
| Syrien | SY | SYR | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Ja | Nein |
| Trinidad und Tobago | TT | TTO | Nicht aufgeführt | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Türkei | TR | TUR | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Ja, hohe Geldwäschebedrohung |
| Tunesien | TN | TUN | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Ukraine | UA | UKR | Nicht aufgeführt | Nein | Ja, Russland/Ukraine | Nein |
| Vanuatu | VU | VUT | Nicht aufgeführt | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Venezuela | VE | VEN | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Ja | Nein |
| Vietnam | VN | VNM | Staat unter verstärkter Beobachtung | Ja, Anhang I | Nein | Nein |
| Zentralafrikanische Republik | CF | CAF | Nicht aufgeführt | Nein | Ja | Nein |
| Zypern | CY | CYP | Nicht aufgeführt | Nein; EU-Mitgliedstaat und damit kein Drittstaat | Nein | Ja, hohe Geldwäschebedrohung |
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Quellen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R1675-20260129