
EBA Entwurf RTS Auswahl für Direktaufsicht durch AMLA
Inhalte
Titel: COMMISSION DELEGATED REGULATION (EU) …/…
Rechtsgrundlage: Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1620
Zweck: Festlegung von Schwellenwerten und Methodik zur Auswahl von Instituten, die aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit und ihres Risikoprofils unter die direkte Aufsicht der AMLA fallen sollen.
Gliederung nach Abschnitten und Artikeln
Kapitel I – Mindestaktivitäten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
Artikel 1 – Materialitätsschwellen für grenzüberschreitende Tätigkeiten:
- Ein Institut gilt als in einem anderen Mitgliedstaat tätig (via Dienstleistungsfreiheit), wenn es dort entweder:
- mind. 20.000 Kunden hat (Wohnsitz im Mitgliedstaat), oder
- Transaktionsvolumen ≥ 50 Mio. EUR (ein- und ausgehend) mit Kunden dieses Staates erzielt.
- Erfüllt es eine dieser Bedingungen in mindestens 5 weiteren Mitgliedstaaten zusätzlich zum Sitzland (=6 insgesamt), ist es für die Direktaufsicht durch AMLA wählbar.
Kapitel II – Risikobewertung
Artikel 2 – Inhärentes Risiko auf Institutebene:
- Methodik identisch zu Artikel 2 der RTS gemäß Art. 40(2) AMLD6:
- Score zwischen 1 (niedrig) und 4 (hoch)
- Berücksichtigung der vier Kategorien: Kunden, Produkte/Services, Kanäle, Regionen
Artikel 3 – Qualität der AML/CFT-Kontrollen:
- Gleiches Schema wie im RTS zu Art. 40(2):
- Score zwischen 1 (hoch) und 4 (niedrig)
- Einstufung in A–D (Very Good – Poor)
Artikel 4 – Residualrisiko auf Institutebene:
- Score-Berechnung nach fixer Regel:
- Wenn Kontrollen schlechter als Inhärenz: Residualrisiko = Inhärentes Risiko
- Wenn Kontrollen gleich oder besser: Durchschnitt beider Werte
- Kategorisierung: <1.75 = Low | ≥3.25 = High
Artikel 5 – Gruppenweite Risikobewertung:
- Aggregation der Residual-Risiken aller EU-Gruppengesellschaften
- Gewichteter Durchschnitt nach Geschäftsvolumen oder Bedeutung im Konzern
- Ziel: Kein „Downwashing“ durch risikoarme Gesellschaften
Kapitel III – Schlussbestimmungen
Artikel 6 – Übergangsregelungen:
- Für den ersten Auswahlprozess wird ausschließlich der automatisierte Score herangezogen
- Manuelle Anpassungen der Kontrollqualität nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig
Artikel 7 – Inkrafttreten:
- Die Verordnung tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
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