Zuständige Aufsichtsbehörden
- Für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist die jeweils örtliche zuständige Rechtsanwaltskammer die zuständige Aufsichtsbehörde.Übersicht der regionalen Rechtsanwaltskammern
- Für Patentanwälte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist die Patentanwaltskammer die zuständige Aufsichtsbehörde.Weitere Informationen zur Patentanwaltskammer
- Für Notare nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist der jeweilige Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.Gerichte- und Staatsanwaltschaftenfinder des Bundesministerium der Justiz
- Für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG ist die Wirtschaftsprüferkammer die zuständige Aufsichtsbehörde.Weitere Informationen zur Wirtschaftsprüferkammer
- Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG ist die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer die zuständige Aufsichtsbehörde.Übersicht der insgesamt 21 Steuerberaterkammern
- Für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG ist zuständige Aufsichtsbehörde, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde (i.d.R. die örtlichen Gewerbeämter).
- Für die übrigen Verpflichteten, u.a.
- Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG,
- Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG,
- Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG,
- Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG und
- Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
In der folgenden nach Bundesländern sortierten Übersicht erhalten Sie weitere Informationen zu den jeweiligen Zuständigkeiten.
Quelle: https://www.zoll.de/DE/Service_II/FIU-intern/Nichtfinanzsektor/nichtfinanzsektor_node.html