Finanzsanktionen
Inhalte
Allgemeine Informationen
- Regelungsstruktur
- Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen
- Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union
- Nationale Sanktionsmaßnahmen
- Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Finanzsanktionen
- Einzelne Finanzsanktionen
Regelungsstruktur
Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs sind in Deutschland auf der Grundlage von Sanktionsmaßnahmen
- der Vereinten Nationen,
- der Europäischen Union
- der nationalen Behörden
möglich.
Maßgeblich bestimmt werden derartige Beschränkungen nunmehr vom EU-Recht. Mit dem Vertrag von Maastricht ist für diesen Bereich eine Kompetenz der Europäischen Union geschaffen worden; ursprünglich lag die Zuständigkeit zum Erlass von den Kapital- und Zahlungsverkehr beschränkenden Maßnahmen bei den Mitgliedsstaaten.
Danach gilt innerhalb der EU sowie im Verhältnis der EU zu Drittstaaten der Grundsatz der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. Beschränkungen sind im Wesentlichen nur im Bereich von Finanzsanktionen zulässig.
Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen
Die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Sanktionsmaßnahmen richten sich allein an Staaten und bedürfen der Umsetzung in den jeweiligen Rechtsordnungen.
In der Europäischen Union ist zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zunächst ein Beschluss des Rates erforderlich, in dem der Standpunkt der EU zu einer bestimmten Frage bestimmt wird (Art. 29 EUV). Diese Beschlüsse gelten nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, sondern bedürfen der Umsetzung. Diese erfolgt in der Regel durch EU-Verordnungen, die der (Minister-)Rat auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission mit qualifizierter Mehrheit annimmt. Diese EU-Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Ergänzungen derartiger Ratsverordnungen sind meist aufgrund einer in der jeweiligen Ratsverordnung enthaltenen Ermächtigung in näher festgelegtem Umfang auch durch die Europäische Kommission möglich.
Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union
Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sind auch ohne zugrunde liegende Maßnahmen der Vereinten Nationen möglich.
Dazu ist zunächst wiederum ein Beschluss des Rates erforderlich, in dem der Standpunkt der EU zu einer bestimmten Frage bestimmt wird (Art. 29 EUV). Dieser wird in der Regel – wie auf Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen beruhende Beschlüsse – nach dem oben geschilderten Verfahren durch eine EU-Verordnung umgesetzt.
Nationale Sanktionsmaßnahmen
Daneben können die Mitgliedsstaaten in Ausnahmefällen bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen, solange der (Minister-)Rat keine Maßnahmen getroffen hat.
Das insoweit in Deutschland zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat von dieser Möglichkeit in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch gemacht und im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage von § 4 und § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes beschränkende (Eil-)Maßnahmen erlassen. Diese (Eil-)Maßnahmen dienen in der Regel der zeitnahen Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen und ergehen im Vorgriff auf Maßnahmen der Europäischen Union, die nach dem o.a. Verfahren erlassen werden. Diese nationalen Beschränkungen auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes werden regelmäßig nach Inkrafttreten entsprechender europarechtlicher Maßnahmen wieder aufgehoben, sofern sie nicht von selbst durch Zeitablauf außer Kraft treten.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Finanzsanktionen
§ 18 und § 19 des Außenwirtschaftsgesetzes sehen vor, dass Verstöße gegen Finanzsanktionsrechtsakte als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden können.
Einzelne Finanzsanktionen
Auf dieser Website bieten wir Rechtsakte zu verschiedenen Sanktionsregimen zum Download an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsakte hier nur mit zeitlicher Verzögerung eingestellt oder nach ihrer Aufhebung wieder gelöscht werden. Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte.
Neben den hier wiedergegebenen Rechtsakten können gegen diese und gegen andere Zielsubjekte zum Teil auch Maßnahmen bestehen, die nicht den Kapital- und Zahlungsverkehr betreffen.
Quelle: https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Service/Finanzsanktionen/allgemeine_informationen.html#doc31952bodyText1