Bekämpfung von Geldwäsche
Inhalte
- Bekämpfung von Geldwäsche
- Geldwäscheprävention:
- Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten
- Transparenz hilft Risiken vermeiden
- Die BaFin und die Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten
- Die Abteilung Geldwäscheprävention
- Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
- Financial Action Task Force on Money Laundering
Es gehört zur ordnungsgemäßen Geschäftspolitik aller Unternehmen im Finanzsektor, Transaktionen mit kriminellem Hintergrund zu verhindern und dazu beizutragen, sie aufzudecken und zu bekämpfen. Dies betrifft insbesondere Vorgänge, die zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgenutzt werden, sowie sonstige strafbare Handlungen, die dazu führen können, dass das Vermögen eines Instituts gefährdet wird. Solche kriminellen Aktivitäten können nicht nur die Reputation und Solidität eines hierzu missbrauchten Unternehmens bedrohen, sondern auch die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzplatzes gefährden.
Geldwäscheprävention:
- Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten
- Transparenz hilft Risiken vermeiden
- Die BaFin und die Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten
- Die Abteilung Geldwäscheprävention
- Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
- Financial Action Task Force on Money Laundering
Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten
Schon die erste EG-Geldwäscherichtlinie von 1991 richtete sich deshalb nicht allein an Kreditinstitute, sondern auch an Finanzdienstleistungsinstitute und an Versicherungsunternehmen. Die beiden nachfolgenden Geldwäscherichtlinien aus den Jahren 2001 und 2005 dehnten den Anwendungsbereich darüber hinaus auf weitere Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors aus. Hierzu gehören beispielsweise Versicherungsvermittler, Rechtsberufe und bestimmte gewerbliche Händler.
Im Finanzsektor unterstehen der Geldwäscheaufsicht der BaFin neben Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten insbesondere auch Lebensversicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Personen und Unternehmen, die E-Geld verkaufen oder zurücktauschen.
Der Missbrauch von Finanzunternehmen zur Geldwäsche hat häufig als Hintergrund die Finanzierung von terroristischen Organisationen oder sonstige strafbare Handlungen. Die damit verbundenen Risiken bringen nicht nur das missbrauchte Institut, sondern auch den gesamten Finanzplatz in Gefahr. Daher kommt der Prävention dieser Delikte durch die Institute, Unternehmen und Personen, die der Aufsicht der BaFin unterliegen, eine besondere Bedeutung zu.
Transparenz hilft Risiken vermeiden
Zentrales Ziel ist es, für Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen, wobei sich die konkreten Sicherheitsvorkehrungen an den zu vermeidenden Risiken orientieren. Hierzu gehört etwa, die so genannten Kundensorgfaltspflichten einzuhalten. Neben der Identifizierung des Kunden und eventuell abweichender wirtschaftlich Berechtigter ist es – soweit möglich – auch notwendig, den Hintergrund einer Geschäftsbeziehung abzuklären sowie diese laufend zu kontrollieren. Solche Maßnahmen machen es möglich, Geldflüsse nachzuvollziehen und ungewöhnlichen oder gar verdächtigen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen auf die Spur zu kommen.
Die Personen und Unternehmen, die von diesen geldwäscherechtlichen Bestimmungen betroffen sind, haben die Pflicht, derartigen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen nachzugehen. Stellen sie dabei Tatsachen fest, die darauf hindeuten, dass Vermögenswerte, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung in Zusammenhang stehen, in Wirklichkeit aus einer so genannten Geldwäschestraftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs stammen oder eine Verbindung zur Terrorismusfinanzierung besteht, so müssen die Betreffenden eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim Bundeskriminalamt und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden richten.
Die BaFin und die Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten
Es ist Ziel der BaFin, jeden Missbrauch des Finanzsystems zur Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu verhindern, die zu einer Vermögensgefährdung eines Instituts führen können. Sie sorgt dafür, dass die dazu geltenden gesetzlichen Pflichten von den Unternehmen und Personen umgesetzt werden, die ihrer Aufsicht unterstehen. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG), dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Die Abteilung Geldwäscheprävention
Um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erleichtern, sind seit 2003 alle Zuständigkeiten innerhalb der BaFin im Zusammenhang mit dieser Aufgabe sektorübergreifend gebündelt, und zwar in der Abteilung „Geldwäscheprävention“ (GW). Sie übt die geldwäscherechtliche Aufsicht über alle in § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) genannten Institute, Unternehmen und Personen aus.
Zudem obliegt ihr die Aufsicht über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, die sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25c Abs. 1 KWG verhindern sollen. Hinzu kommt die laufende Fachaufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute, die das Leasing-, Factoring– oder Sortengeschäft betreiben, sowie über Zahlungsinstitute – insbesondere solche, die das Finanztransfergeschäft betreiben.
Spiegelbildlich zur laufenden Aufsicht ist die Abteilung auch dafür zuständig, das unerlaubte Betreiben des Finanztransfergeschäfts (das so genannte Underground Banking) zu verfolgen.
Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
Schließlich ist in der Abteilung „Geldwäscheprävention“ auch die elektronische Kontenabrufeinrichtung nach § 24c KWG angesiedelt. Hiermit können unter bestimmten Voraussetzungen Konten verdächtiger Terroristen oder anderer Straftäter bei in Deutschland ansässigen Kreditinstituten aufgespürt und an die jeweiligen Anfragenden übermittelt werden, also vor allem an Strafverfolgungsbehörden.
Werden dabei Konten von (mutmaßlichen) Terroristen mit Sitz in der Europäischen Union entdeckt, kann die Abteilung GW diese Konten einfrieren und den betreffenden Banken Transaktionen untersagen.
Die Abteilung GW vertritt außerdem die Interessen der Finanzaufsicht in verschiedenen internationalen und europäischen Gremien. Dazu gehören insbesondere die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) oder das Sub-Committee on Anti Money Laundering (AMLC), ein Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Financial Action Task Force on Money Laundering
Im Jahr 1989 haben die G7-Staaten die Einrichtung der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) initiiert. Die FATF hat ihren Sitz in Paris und ist weltweit führend bei der Setzung von Standards auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und – nach den Anschlägen vom 11. September 2001 – auch im Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung. Zu den derzeit 36 Mitgliedern gehören neben 34 Staaten – darunter auch die Bundesrepublik Deutschland – auch die EU-Kommission und der Golf-Kooperations-Rat.
Die FATF hat bereits 1992 für den Bereich der Geldwäsche und 2001 für den Bereich der Terrorismusfinanzierung Empfehlungen (die so genannten 40 + 9-Empfehlungen) erarbeitet und seither ständig weiterentwickelt. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank haben diese Empfehlungen anerkannt und legen sie – ebenso wie die FATF – den von ihnen vorgenommenen Länderprüfungen zugrunde.
geändert am 06.02.2017
Quelle: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Uebergreifend/Geldwaeschebekaempfung/geldwaeschebekaempfung_node.html