Rechte

Rechte des Geldwäsche-Beauftragten

Rechte des Geldwäsche-Beauftragten
Rechte des Geldwäsche-Beauftragten

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG – Interne Sicherungsmaßnahmen

  • Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können.
  • Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet.
  • Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen;