Leitlinien zu Risikofaktoren
Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten
Leitlinien zu Risikofaktoren – Gegenstand
1. Diese Leitlinien erläutern Faktoren, die Unternehmen bei der Bewertung des mit einer
Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verknüpften Risikos für Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung (GW/TF) berücksichtigen sollten. Sie legen außerdem dar, wie
Unternehmen den Umfang ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anpassen sollten, damit
diese für das von ihnen festgestellte GW/TF-Risiko angemessen sind.
2. Diese Leitlinien konzentrieren sich zwar auf die Risikobewertung einzelner
Geschäftsbeziehungen und gelegentlicher Transaktionen, können aber von Unternehmen
sinngemäß auch zur Bewertung des unternehmensweiten GW/TF-Risikos gemäß Artikel 8 der
Richtlinie (EU) 2015/849 genutzt werden.
3. Die Liste der in diesen Leitlinien beschriebenen Faktoren und Maßnahmen ist nicht vollständig,
weshalb Unternehmen ggf. auch andere Faktoren und Maßnahmen in Erwägung ziehen
sollten.
Leitlinien zu Risikofaktoren – Anwendungsbereich
4. Diese Leitlinien richten sich an Kredit- und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 Nummer 1
und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 und an Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung
der diesen Unternehmen obliegenden Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung (AGW/BTF) zuständig sind.
5. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Risikobewertungen und der AGW/BTF-Strategien und -Verfahren der betroffenen
Unternehmen anwenden.
6. Die zuständigen Behörden sollten außerdem prüfen, inwieweit diese Leitlinien als Grundlage
für die Bewertung des GW/TF-Risikos ihres eigenen Sektors im Rahmen des risikobasierten
Aufsichtsansatzes dienen können. Die ESAs haben gemäß Artikel 48 Absatz 10 der Richtlinie
(EU) 2015/849 Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht herausgegeben.
7. Die Einhaltung der EU-Vorschriften zu finanziellen Sanktionen ist nicht Gegenstand dieser
Leitlinien.
Quelle: https://esas-joint-committee.europa.eu/Publications/Guidelines/Guidelines%20on%20Risk%20Factors_DE_04-01-2018.pdf