5. EU-Geldwäscherichtlinie
Inhalte
- 5. EU-Geldwäscherichtlinie
- Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG
Straßburg, den 5.7.2016
Der vorliegende Vorschlag enthält eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern und die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen innerhalb des präventiven Rechtsrahmens der Union, der Richtlinie (EU) 2015/8491 (im Folgenden die „vierte Geldwäsche-Richtlinie“), zu stärken. Ferner sind bestimmte Änderungen enthalten, die sich hinsichtlich der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2009/101/EG2 ergeben.
Mit der Annahme der aktualisierten Anti-Geldwäschebestimmungen im Mai 2015 wurde ein wichtiger Schritt getan, um die EU in die Lage zu versetzen, effizienter gegen die Geldwäsche von Erlösen aus Straftaten und die Terrorismusfinanzierung vorzugehen.
Die Bedrohung durch den Terrorismus ist in jüngster Zeit größer geworden und hat sich in ihrer Art gewandelt. Gleichzeitig macht es das weltweit vernetzte Finanzsystem dank der Fortschritte in Technologie und Kommunikation einfacher, Finanzströme zu verbergen und in der ganzen Welt zu verschieben, indem schnell und problemlos mehrere Lagen von Briefkastenfirmen gegründet werden. So werden Ländergrenzen und Rechtsordnungen überschritten und wird es zunehmend schwierig, Gelder aufzuspüren. Geldwäscher, Steuerhinterzieher, Terroristen, Betrüger und andere Kriminelle können auf diese Weise ihre Spur verwischen.
Ein solides Finanzsystem mit angemessenen Kontroll- und Analyseinstrumenten könnte helfen, ungewöhnliche Transaktionsmuster aufzudecken; es könnte zu einem besseren Verständnis terroristischer und krimineller Verbindungen, Netze und Bedrohungen beitragen und vorbeugende Maßnahmen der beteiligten zuständigen Behörden ermöglichen. Allerdings bestehen nach wie vor Lücken in der Beaufsichtigung der zahlreichen finanziellen Mittel, die Terroristen nutzen – von Bargeld und dem Handel mit Kulturgütern über virtuelle Währungen bis hin zu anonymen Guthabenkarten (Prepaid-Karten). Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Schließung dieser Lücken, ohne das Funktionieren der Zahlungs- und Finanzmärkte für gesetzestreue Bürger und Unternehmen unnötig zu behindern, und so ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem erhöhten Sicherheitsbedarf und dem Schutz der Grundrechte, einschließlich des Datenschutzes, und der wirtschaftlichen Freiheiten zu finden.
Über die Probleme im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung hinaus zeigen sich weltweit große Lücken bezüglich der Transparenz von Finanztransaktionen. Dabei ist häufig zu beobachten, dass Offshore-Rechtsordnungen als Standort für zwischengeschaltete Unternehmen gewählt werden, um Distanz zwischen dem tatsächlichen Eigentümer und seinem Vermögen zu schaffen und so Steuern zu vermeiden oder zu umgehen. Durch diesen Vorschlag soll verhindert werden, dass Gelder im großen Maßstab beiseite geschafft werden, da dies die wirksame Bekämpfung der Finanzkriminalität erschweren kann. Gleichzeitig wird die Transparenz verbessert, so dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder sonstigen Rechtsvereinbarungen sich nicht hinter einer anonymen Identität verstecken können.
In der Europäischen Sicherheitsagenda hat die Kommission die Modernisierung des EU-Rechtsrahmens für die Terrorismusbekämpfung als prioritär eingestuft. Der Rat „Justiz und Inneres“, der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ und der Europäische Rat haben in ihren Schlussfolgerungen vom 20. November, 8. Dezember bzw. 18. Dezember 20156 nachdrücklich betont, dass die Bemühungen in diesem Bereich aufbauend auf den Verbesserungen, die im Rahmen der vierten Geldwäsche-Richtlinie erzielt wurden, noch weiter intensiviert werden müssen.
Am 2. Februar 2016 hat die Kommission einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung vorgelegt und darin zwei Handlungsschwerpunkte genannt: erstens Aufspürung von Terroristen anhand von Geldbewegungen und Verhinderung der Verschiebung von Geldern und anderen Vermögenswerten und zweitens Austrocknung der Einnahmequellen terroristischer Organisationen durch Beschneidung ihrer Möglichkeiten, an Geld zu kommen. Im Aktionsplan wurden mehrere gezielte operative und legislative Maßnahmen, einschließlich des vorliegenden Vorschlags, angekündigt, die rasch umgesetzt werden sollen.
Am 12. Februar 2016 hat der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ die Kommission aufgefordert, ihren Vorschlag zur Änderung der vierten Geldwäsche-Richtlinie so bald wie möglich, spätestens jedoch im zweiten Quartal 2016, vorzulegen. Am 22. April 2016 wurden auch auf der informellen Sitzung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ Maßnahmen gefordert, um insbesondere die Register wirtschaftlicher Eigentümer besser zugänglich zu machen, die Registrierungsanforderungen an Trusts zu klären, die Vernetzung der nationalen Register wirtschaftlicher Eigentümer zu beschleunigen, den automatischen Austausch von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zu fördern und die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu stärken.
In seiner Entschließung vom 16. Dezember 20159 hatte das Europäische Parlament bereits betont, dass mehr Transparenz, Koordinierung und Harmonisierung im Bereich der Körperschaftsteuer einen effektiven Rahmen für die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen in der Union und den Schutz der öffentlichen Haushalte vor nachteiligen Auswirkungen schafft.
Die vorgeschlagene Überarbeitung der vierten Geldwäsche-Richtlinie fügt sich auch in die aktuellen internationalen Entwicklungen ein. Auf internationaler Ebene hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den Resolutionen 2199(2015) und 2253(2015) Maßnahmen gefordert, um zu verhindern, dass terroristische Gruppen Zugang zu internationalen Finanzinstitutionen haben. Zudem wurden in der G20-Erklärung vom 18. April 2016 die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Taskforce – FATF) und das Globale Forum zur Transparenz und zum Informationsaustausch in Steuersachen dazu aufgefordert, erste Vorschläge auszuarbeiten, um die Umsetzung der internationalen Transparenzstandards, einschließlich Standards bezüglich der Verfügbarkeit von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, und den internationalen Austausch dieser Daten zu verbessern.
Eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung sind generell unabdingbare Voraussetzungen für die Vermeidung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Kriminalität. Die Kommission wird die korrekte Umsetzung der EU-Vorschriften in nationales Recht und deren wirksame praktische Umsetzung durch die Mitgliedstaaten aufmerksam beobachten.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Am 20. Mai 2015 wurde ein überarbeiteter Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen. Die überarbeiteten Vorschriften umfassen die vierte Geldwäsche-Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers.
Frist für die Umsetzung der vierten Geldwäsche-Richtlinie und das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 ist der 26. Juni 2017. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten jedoch dazu aufgefordert, die Umsetzung der vierten Geldwäsche-Richtlinie vorzuziehen; im vorliegenden Vorschlag wird als neue Frist der 1. Januar 2017 genannt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen ausgewählte Fragen, zu denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden können, bereits während des laufenden Prozesses der Umsetzung der Bestimmungen der vierten Geldwäsche-Richtlinie tätig zu werden. Alle Maßnahmen zielen darauf ab, die Wirksamkeit des derzeitigen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken und wurden so formuliert, dass sie das aktuelle System sinnvoll ergänzen. Der vorliegende Vorschlag enthält deshalb Vorschriften, die auf den Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung der vierten Geldwäsche-Richtlinie aufbauen (Einrichtung zentraler Register), Fragen in Bezug auf die effektive Anwendung der Bestimmungen beantworten (Benennung neuer Verpflichteter, Befugnisse für die nationalen zentralen Meldestellen, Harmonisierung der Vorgehensweise gegenüber Drittländern mit hohem Risiko) und den neuesten Trends auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen (Verbesserung des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer). Der Vorschlag dürfte somit die nötigen Rahmenbedingungen schaffen, damit die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem neuesten Stand und für die aktuellen Herausforderungen besser gerüstet sind. Die Mitgliedstaaten sollten in Anbetracht der bereits eingegangenen Verpflichtungen in der Lage sein, die Umsetzung dieser Bestimmungen zu beschleunigen.
Dieser Vorschlag enthält eine Bestandsaufnahme der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Kommission aus der im Rahmen der bestehenden Mechanismen vorgenommenen Bewertung der rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen und Verfahren der Mitgliedstaaten im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Er beruht auf Daten, die die Kommission im Rahmen der Umsetzung der vierten Geldwäsche-Richtlinie mitgeteilt wurden.
Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen auch vorhandene einschlägige Studien und Berichte (insbesondere aus den Jahren 2009 und 2012) über die Anwendung der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften, alle neu geschaffenen internationalen Vorschriften (insbesondere die überarbeiteten FATF-Empfehlungen) und sämtliche Informationen, die bislang durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gesammelt wurden. Um sich ein umfassendes und korrektes Bild zu verschaffen, hat die Kommission auch Daten, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Finanzaufsicht bereitgestellt wurden, geprüft.
Was Fragen der Durchsetzung betrifft, stützt sich dieser Vorschlag auf die Lehren aus der Anwendung der bestehenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und ist stärker auf die Umsetzung der geltenden Vorschriften ausgerichtet. Dieser Vorschlag ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Kommission dazu verpflichtet ist, die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie und die Wirksamkeit der nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen. Die Kommission wird sich in diesem Zusammenhang auf die bereits geleisteten Arbeiten der FATF (Peer Review) stützen oder die Wirksamkeit auf der Grundlage der nationalen Risikobewertungen der Mitgliedstaaten ermitteln.
In Bezug auf das Gesellschaftsrecht und die Richtlinie 2009/101/EG ist diese Richtlinie in den Mitgliedstaaten bereits umgesetzt worden. Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2009/101/EG schaffen ein neues Regelwerk für eine eindeutig definierte Kategorie von Gesellschaften und Trusts, das den Vorschriften der überarbeiteten vierten Geldwäsche-Richtlinie Rechnung trägt und diese ergänzt. Ziel ist die Stärkung der Transparenz. Die neuen Vorschriften haben einen unterschiedlichen Anwendungsbereich und müssen deshalb in die Richtlinie 2009/101/EG aufgenommen werden, um die erforderliche Querverweise auf die vierte Geldwäsche-Richtlinie zu gewährleisten.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Änderungen der vierten Geldwäsche-Richtlinie (und der Richtlinie 2009/101/EG) stehen im Einklang mit den von der Union verfolgten Zielen, insbesondere:
– dem strafrechtlichen Rahmen in Bezug auf Straftaten terroristischer Vereinigungen, einschließlich der strafrechtlichen Ahndung der Terrorismusfinanzierung gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Terrorismusbekämpfung sowie der Verpflichtungen der Union aufgrund der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus;
– dem Binnenmarkt für Zahlungsdienste und der damit verbundenen Schaffung sichererer und innovativerer Zahlungsdienste in der EU, insbesondere der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;
– dem Rechtsrahmen zur Schaffung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Finanzkonten zur Ermöglichung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen (durch Umsetzung des Globalen Standards) gemäß der Richtlinie 2011/16/EU, geändert durch die Richtlinie 2014/107/EU;
– dem Rahmen für wirksame öffentliche und private Online-Dienste, den elektronischen Geschäftsverkehr und den elektronischen Handel in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
– der Reform der Datenschutzregelung durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und die Richtlinie (EU) 2016/680 im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union;
– dem digitalen Binnenmarkt gemäß der Mitteilung der Kommission „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ und den besonderen Bestimmungen über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
– dem Verbraucherschutz und der Einbindung in das Finanzsystem;
– den Zielen der Kommission laut ihrer Mitteilung über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.
Quelle: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG