Geldwäscheprävention in Sachsen-Anhalt
Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Paragraf 9 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
Finden Sie hier die Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Paragraf 9 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 10.12.2012 in Schriftform.
Quelle: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/kommunales-ordnung-migration/gefahrenabwehr-hoheitsangelegenheiten-sport/geldwaeschegesetz/