Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Inhalte
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
- Wesentliche Punkte des Entwurfs:
- 2. Weitere Änderungen:
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Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
Datum 15.12.2016
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15. Dezember 2016 den Ländern und Verbänden den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Konsultation zugeleitet. Das Gesetz dient der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) sowie der Durchführung der Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847) (Umsetzungsfrist bzw. Geltungsdatum 26. Juni 2017). Darüber hinaus wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (bislang „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“) vom Bundeskriminalamt (Geschäftsbereich des BMI) in die Generalzolldirektion und damit in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen überführt.
Wesentliche Punkte des Entwurfs:
- Einrichtung eines Transparenzregisters: Zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie und unter Berücksichtigung einzelner Aspekte des KOM-Vorschlags zu ihrer Änderung werden die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister mit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, bestimmten Gesellschaften, Trusts und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen geschaffen. Das Transparenzregister fungiert dabei in erster Linie als Portal, über das Dokumente aus anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Registern (z. B. Handelsregister) abrufbar sind. Nur soweit sich der wirtschaftlich Berechtigte daraus nicht herleiten lässt, wird eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verlangt. Damit soll der Bürokratieaufwand für die Unternehmen möglichst ge-ring gehalten werden. Der Zugang zum Transparenzregister ist grundsätzlich für jedermann öffentlich ausgestaltet. Der Referentenentwurf greift damit den erwarteten Änderungen zur Vierten Geldwäscherichtlinie vor, die voraussichtlich im 1. Halbjahr 2017 verabschiedet werden.Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erwägt, zum Zwecke der weiteren Steigerung der Transparenz und zur Erzielung einer größeren Nutzerfreundlichkeit des Transparenzregisters begleitend zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie Anpassungen an den Regelungen zur Gesellschafterliste der GmbH vorzunehmen. Insbesondere könnte es sich zur leichteren Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH anbieten, die bisherigen Mindestangabepflichten in der Gesellschafterliste um die Pflicht zur Nennung des prozentualen Anteilsbesitzes (pro Gesellschafter) zu ergänzen. Auf diese Weise wäre mit einem Blick in die Gesellschafterliste ersichtlich, welcher Anteilsinhaber unmittelbar mit mehr als 25 Prozent an der Gesellschaft beteiligt und daher als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist.
Des Weiteren könnte in diesem Rahmen eine gesetzgeberische Vorgabe zu den Mindestangaben für Personen- und Kapitalgesellschaften als Gesellschafter in der Gesellschafterliste sinnvoll sein.
Die Statuierung neuer Anforderungen an die Gesellschafterliste hätte zudem aus der Warte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz den wünschenswerten Effekt, dass zugleich Probleme mit den oftmals unvollständigen Altlisten behoben werden könnten. Den Geschäftsführern könnte hierfür die Pflicht auferlegt werden, im Rahmen der nächsten notariellen Anmeldung zum Handelsregister eine neue Liste einzureichen, und eine Maximalfrist gesetzt werden, bis zu der alle Listen, die noch nicht dem neuen Format entsprechen, angepasst werden müssen.
Schließlich wird eruiert, ob mittelfristig erwogen werden sollte, auch die Gesellschafterliste als XML-Datei mit Strukturdaten beim Handelsregister einzureichen (statt wie bisher als Bilddatei); wie bei eintragungsfähigen Tatsachen könnte die Schaffung einer solchen Datei auch für das Transparenzregister die Möglichkeit einer automatischen Übernahme einer Vielzahl von Daten erleichtern.
- Neustrukturierung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen: Durch das Gesetz wird der rechtliche Rahmen für die Aufgaben und Kompetenzen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen neu konzipiert und erweitert. Bislang war die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen polizeilich ausgerichtet und beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern angesiedelt; sie soll künftig administrativ tätig sein und in die Generalzolldirektion und damit in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen überführt werden. Mit der Neuausrichtung soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen künftig erstmals eine Filterfunktion erfüllen und dadurch die Strafverfolgungsbehörden entlasten: Geldwäscherechtliche Verdachtsmeldungen soll sie mit weiteren relevanten Informationen abgleichen und anreichern und nur „werthaltige“ Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll künftig auch eine Koordinierungsfunktion gegenüber anderen zuständigen inländischen Behörden, insbesondere den Aufsichtsbehörden der Länder, übernehmen.Auf Bitte des Bundesministeriums des Innern weist das Bundesministerium der Finanzen darauf hin, dass im Ressortkreis noch keine Einigung im Detail zu der Ausgestaltung der die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen betreffenden Vorschriften erzielt wurde und die Gespräche insoweit andauern.
- Erweiterung des Verpflichtetenkreises: Aufgrund der Vierten Geldwäscherichtlinie wird der Anwendungsbereich des GwG erweitert. Über Spielbanken und Online-Glücksspielanbieter hinaus werden nun sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Spielhallen und Sportwettenanbieter in Spielstätten). Ausnahmen sind in der Vierten Geldwäscherichtlinie in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt, wobei ein hoher Maßstab an die Begründung einer etwaigen Ausnahme gelegt wird: Glücksspielanbieter bis auf Spielbanken dürfen nur dann ausgenommen werden, wenn das Geldwäscherisiko als gering nachgewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist im Referentenentwurf eine Ausnahme für staatliche Lotterien vorgesehen, soweit die Teilnahme terrestrisch in Lottoannahmestellen vertrieben wird.Aufgrund des mit hohen Barzahlungen verbundenen Risikos bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Güterhändler geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10 000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen (bisher 15 000 Euro).
- Stärkung des risikobasierten Ansatzes des Geldwäscherechts: Entsprechend der Vierten Geldwäscherichtlinie wird der risikobasierte Ansatz des Geldwäscherechts gestärkt. Die Verpflichteten müssen künftig grundsätzlich jede Geschäftsbeziehung und Transaktion individuell auf das jeweilige Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hin prüfen und ggf. zusätzliche Maßnahmen zur Minderung des Risikos ergreifen. Relevante Risikofaktoren sind in den Anhängen 1 und 2 zum neu gefassten GwG aufgeführt. Auch die Aufsichtsbehörden müssen zukünftig nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen.
- Verschärfung der Sanktionen: Für die meisten Ordnungswidrigkeiten (Verletzung von geldwäscherechtlichen Vorschriften) erfordert die Vierte Geldwäscherichtlinie eine Anhebung des Bußgeldrahmens (bislang max. 100 000 Euro). Die maximale Höhe des Bußgeldrahmens beträgt aufgrund des vergleichbaren Unrechtsgehalts nunmehr für alle schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften eine Million Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, für Kredit- und Finanzinstitute fünf Millionen Euro sowie die Möglichkeit einer umsatzbezogenen Geldbuße (max. 10 Prozent des Gesamtumsatzes). Für die übrigen Fälle wird der Bußgeldrahmen auf 200 000 Euro festgesetzt. Die Aufsichtsbehörden müssen alle unanfechtbar gewordenen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekanntgeben.
- Identifizierungsvorschriften: Kern der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten ist die Identifizierung des Vertragspartners. Die Vorschriften hierzu sind neu strukturiert, entsprechen inhaltlich aber im Wesentlichen dem geltenden Recht. Neu ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Identifizierungsverfahren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten wie das klassische Verfahren der Identifizierung anhand von Ausweisdokumenten bei physischer Anwesenheit.
2. Weitere Änderungen:
- Zur Durchführung der Geldtransferverordnung werden primär Anpassungen in den Aufsichtsbefugnis- und Bußgeldvorschriften des Kreditwesengesetzes vorgenommen und im Kreditwesengesetz und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz die zuständigen Behörden für die Überwachung und Einhaltung der Vorgaben der Geldtransferverordnung bestimmt.
- Aufgrund der Neuausrichtung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind Änderungen z. B. im Zollverwaltungsgesetz, Bundesmeldegesetz und in der Abgabenordnung erforderlich.