Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten § 52 GwG

§ 52 GwG gilt in Bezug auf Verpflichtete unter der Aufsicht der BaFin nur, soweit sich ihre Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g (Agenten und E-Geld Agenten) und h (selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines CRR-Kreditinstituts gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZAG vertreiben oder rücktauschen) GwG genannten Verpflichteten bezieht.

Im Übrigen gelten die jeweils spezifischen Mitwirkungspflichten in den jeweiligen Fachgesetzen (z.B. § 44 KWG für Kreditinstitute).

Gegenstand der Mitwirkungspflicht/Unentgeltlichkeit

Sämtliche in § 52 Abs. 1 GwG genannten (juristischen und natürliche) Personen haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die Aufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient (z.B. Wirtschaftsprüfer), auf Verlangen

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
  • Unterlagen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind, vorzulegen.

Die Auskunft sowie die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

Betretungs- und Besichtigungsrecht/Duldungspflicht

Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die sonstigen Personen, der sich die Aufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Prüfung nach § 51 Abs. 3 GwG bedient, haben im Rahmen ihrer Prüfung das Recht, die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden.

Auskunftsverweigerungsrecht/Pflicht zur Vorlage von Unterlagen

Das Auskunftsverweigerungsrecht regelt § 52 Abs. 4 GwG. Auch im Rahmen der Maßnahmen nach § 52 Abs. 1 GwG darf der grundsätzlich Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit deren Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzt.

Auf das Auskunftsverweigerungsrecht kann sich jedoch nur die einzelne natürliche Person berufen, und zwar nur, wenn ihr persönlich, sei es als Verpflichteter, Mitglied eines Organs oder Beschäftigter, oder einem Angehörigen die Strafverfolgung oder ein OWiG-Verfahren droht. Die juristische Person oder Personengesellschaft, die Verpflichteter ist, kann das nicht; sie muss danach Auskunft geben, auch wenn das Mitglied eines Organs sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.

Während dem Auskunftspflichtigen nach § 52 Abs. 4 GwG ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, sieht § 52 Abs. 4 GwG eine entsprechende Regelung für die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen nicht vor. Die Regelung ist insoweit eindeutig. Eine entsprechende Ergänzung der Regelung im Rahmen der Gesetzesanwendung ist methodisch auch vor dem Hintergrund eines evtl. drohenden Strafverfahrens nicht begründbar.

Auch eine natürliche Person kann danach, sei es als Verpflichteter, Mitglied eines Organs oder Beschäftigter, auf der Basis des § 52 Abs. 4 GwG verpflichtet werden, bestimmte Unterlagen herauszugeben, selbst wenn sie sich mit der Herausgabe der Unterlagen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aussetzte.

Für das GwG gelten daher die gleichen Grundsätze wie in § 44 Abs. 6 KWG.

Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;

Schreibe einen Kommentar