Informationsweitergabe § 47 GwG
Die Vorschrift dient – in Einklang mit Art. 39 der 4. Geldwäscherichtlinie – dazu, dass die von einer Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG betroffene Person von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung und/oder von dem aufgrund einer solchen Meldung eingeleiteten Ermittlungsverfahren keine Kenntnis erhält. Hierdurch soll verhindert werden, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sich und – bei der Geldwäsche – ihre Verbrechens-gewinne dem Zugriff der staatlichen Strafverfolgungsorgane zu entziehen. Dem folgend untersagt die Regelung grundsätzlich, den Vertragspartner, den Auftraggeber einer Transaktion oder sonstige Dritte über die vorgesehene oder erfolgte Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG und/oder das wegen Verdachts einer Straftat eingeleitete Ermittlungsverfahren zu informieren.
Durchbrechungen von diesem Verbot gibt es im Sinne einer berechtigten Informationsweitergabe in § 47 Abs. 2 GwG unter bestimmten Bedingungen in folgenden Fällen:
- Informationsweitergabe an staatliche Stellen und Aufsichtsbehörden (im In- und Ausland) (Abs. 2 Nr. 1),
- Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe angehören (Abs. 2 Nr. 2),
- Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 und 6-8 GwG und ihren nachgeordneten Gruppenunternehmen in Drittstaaten, sofern die Gruppe einem Gruppenprogramm nach § 9 GwG unterliegt (Abs. 2 Nr. 3),
- Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten nach § 2 Abs. 1-3, 6, 7, 9, 10 und 12 GwG in Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und auf dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind und wenn die Verpflichteten ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Drittstaat haben in dem die Anforderungen an ein System zur Verhinderung von Geld-wäsche und Terrorismusfinanzierung den Anforderungen der Vierten Geldwäscherichtlinie ent-sprechen, die Verpflichten derselben Berufskategorie angehören und die Verpflichteten vergleich-bare Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten.
Nach § 47 Abs. 3 GwG besteht auch für staatliche Stellen das Verbot, ihre Kenntnis von einer Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG weiterzugeben. Zulässig ist die Weitergabe der Information nur mit Zustimmung der FIU.
Soweit sich insbesondere in den Fällen, in denen die FIU aufgrund einer Verdachtsmeldung vorübergehend eine Transaktion anhält, die Frage stellt, ob für den Verpflichteten das sogenannte „tipping off“ berührt sein könnte, wenn er seinen Vertragspartner über das Anhalten der Transaktion durch die FIU informiert, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Nach der ratio legis des § 47 GwG sollen grundsätzlich alle Informationen unterbleiben, die bei Bekanntwerden dem Betroffenen ermöglichen, sich und/oder betroffene Gelder rechtzeitig zu „schützen“. Das wird bei strenger Auslegung des § 47 Abs. 1 GwG auch dann zu bejahen sein, wenn der Verpflichtete „nur“ Auskunft darüber erteilt, dass die FIU die Transaktion angehalten hat. Denn damit wäre inzidenter auch die Information preisgegeben, dass eine Verdachtsmeldung zu dem in Rede stehenden Vorgang erstattet wurde. Mit Blick auf den in § 47 Abs. 3 GwG geregelten Einwilligungsvorbehalt der FIU zur Informationsweitergabe sollte gegenwärtig die entsprechende Auskunftserteilung daher durch die FIU selbst erfolgen. Zwar regelt die Vorschrift ausdrücklich den Einwilligungsvorbehalt nur im Verhältnis zu staatlichen Stellen. Indes sollte die Norm nach ihrem Rechtsgedanken auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen werden. Auf die entsprechenden Hinweise der FIU hierzu, die auf der Homepage der FIU eingestellt sind, wird verwiesen.
Quelle: BaFin- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz 2018;