Inhärente Risiken gemäß Art. 12 Abs. 7 AMLA-VO und Art. 40 Abs. 2 AML-RL
Inhärente Risiken gemäß Art. 12 Abs. 7 AMLA-VO und Art. 40 Abs. 2 AML-RL Sektoren, Risikokategorien und die 151 Datenpunkte Die EU-Geldwäscheaufsicht befindet sich in einem grundlegenden Wandel. Die aufsichtsrechtliche Bewertung verlagert sich von narrativen, politikorientierten Einschätzungen hin zu einem quantitativen, datengestützten Risikomodell. Im Zentrum dieser Neuausrichtung steht ein verbindlicher Katalog von 151 Datenpunkten zu inhärenten Risiken im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF). Diese Datenpunkte sind von den verpflichteten Unternehmen zu erheben und an ihre jeweils zuständige nationale Aufsichtsbehörde (NCA) – etwa die BaFin (Deutschland), die FMA (Österreich) oder die CSSF (Luxemburg) – zu übermitteln. Die gemeldeten Daten bilden die ausschließliche Grundlage für die aufsichtsrechtlicheRead More →