Geldwäschegesetz: Stärkere Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
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Am 22. Februar hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes beschlossen, das die Vierte Geldwäscherichtlinie umsetzen und zudem die bisher beim Bundeskriminalamt angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verlagern und neu strukturieren soll. Das Geldwäschegesetz (GwG) von 2008 soll dabei neu formuliert werden. Ziel ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch effektiver zu verhindern und zu bekämpfen.
Auf dieser Seite:
- Elektronisches Transparenzregister
- Risikobasierter Ansatz und gruppenweite Pflichten
- Bußgelder und Sanktionen
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Elektronisches Transparenzregister
Ein wichtiges Element des geplanten Gesetzes ist unter anderem, dass es die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister schafft. Dieses soll Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen enthalten, also zu allen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen steht oder auf deren Veranlassung eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Das Register soll die Transparenz erhöhen und so den Missbrauch von Gesellschaften und Trusts für Geldwäsche, Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung erschweren.
Um den Bürokratieaufwand für die Unternehmen möglichst gering zu halten, soll dabei auch auf Informationen zu Beteiligungen aus bereits bestehenden Registern zurückgegriffen werden, beispielsweise im Handelsregister. Neben der FIU, Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sollen auch dem GwG verpflichtete Unternehmen und Institutionen auf das Register zugreifen dürfen, um ihre Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen, sowie bei berechtigtem Interesse auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten.
Risikobasierter Ansatz und gruppenweite Pflichten
Das geplante Gesetz verfolgt einen noch stärker risikobasierten Ansatz. Künftig müssen alle Verpflichteten nach dem GwG ihre eigenen und – im Falle ihnen nachgeordneter Unternehmen im In- oder Ausland – die gruppenweiten Risiken erfassen und ihre Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung daran ausrichten.
Während bei geringen Risiken vereinfachte Maßnahmen ausreichen können, muss umgekehrt bei höheren Risiken mehr getan werden, um diese zu kompensieren. Dadurch können nicht nur die Verpflichteten, sondern auch Aufsichtsbehörden wie die BaFin ihre Ressourcen künftig noch gezielter einsetzen. Dies soll es ermöglichen, den sich stetig wandelnden Methoden der Geldwäscher und Finanziers von Terrorismus flexibel und effektiv zu begegnen.
Bußgelder und Sanktionen
Damit die geldwäscherechtlichen Vorgaben eingehalten werden, müssen Verstöße wirksam sanktioniert sein. Der Bußgeldrahmen wird daher insbesondere für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße durch Institute und Unternehmen des Finanzsektors deutlich angehoben. Der Maximalbetrag für Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG, der bislang bei 100.000 Euro liegt, soll für Banken auf 5 Millionen Euro steigen.
Zudem soll das Gesetz den Aufsichtsbehörden zusätzliche Instrumente an die Hand geben, die sie im Falle von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten einsetzen können. Hierzu gehört unter anderem die Möglichkeit, den für die Verstöße verantwortlichen Personen vorübergehend zu verbieten, Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrzunehmen. Die BaFin wird Sanktionen, die sie verhängt hat, künftig im Regelfall auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sobald sie unanfechtbar geworden sind.
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Schließlich wird durch das neue Gesetz, wie schon erwähnt, auch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) umstrukturiert und vergrößert. Bislang war sie als „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“ beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums angesiedelt. Nun wird sie als Verwaltungsbehörde in die Generalzolldirektion überführt, also in den Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums.
Zugleich werden ihre Aufgaben und Kompetenzen auf Grundlage der Vorgaben der Vierten Geldwäscherichtlinie neu geregelt. Ein Schwerpunkt wird auf der operativen und strategischen Analyse liegen. Zudem soll die FIU erstmals eine Filterfunktion erfüllen: Künftig werden nur noch „werthaltige“ Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, um diese zu entlasten.
Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2017/fa_bj_1703_Geldwaeschegesetz.html