Geldwäscheprävention in Nordrhein-Westfalen

Geldwäscheprävention in Nordrhein-Westfalen

Weitere Informationen

 Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
 Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Köln vom 28.09.2012 zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei gewerblichen Güterhändlern nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Geldwäschegesetzes (GwG)
 Vollzug des Geldwäschegesetzes (Auslegungshinweise)
 Hinweise zur Meldung von Verdachtsfällen gemäß § 11 Gelswäschegesetz
 Kurze Fragen und Antworten zum Thema Geldwäscheprävention

 

Formulare

 Mitteilung über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
 Verdachtsmeldung nach § 11 und § 14 Geldwäschegesetz
 Dokumentationsbogen zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften nach dem Geldwäschegesetz (GWG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5, 7a, 9, 10 und 13 GWG)
 Dokumentationsbogen zur Identifizierung von natürlichen Personen¹ nach dem Geldwäschegesetz (GWG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5, 7a, 9, 10 und 13 GWG)

 

Publikationen, Faltblätter und Broschüren

 Geldwäscheprävention – Kurzübersicht für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und für Finanzunternehmen
 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz – Informationen für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und für Finanzunternehmen
 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz – Informationen für Güterhändler

 

Besuchen Sie auch

 Liste der gleichwertigen Drittstaaten (englische Fassung)

 

Rechtsgrundlagen

 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)

 

Quelle: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/geldwaeschepraevention/