Geldwäsche durch höhere Transparenz wirksamer bekämpfen – Vollregister und intensivierter Informationsaustausch
Inhalte
- Geldwäsche durch höhere Transparenz wirksamer bekämpfen – Vollregister und intensivierter Informationsaustausch
- Transparenzregister wird Vollregister
- Intensivierung des europäischen Informationsaustauschs
- Entwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw)
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenz-Finanzinformationsgesetz) beschlossen.
„Wir wollen Geldwäsche noch wirksamer bekämpfen. Deshalb wird das Transparenzregister aufgewertet, um das bereits bestehende Arsenal im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter aufzurüsten. Damit soll es leichter fallen, die oft absichtlich komplexen Firmenkonstrukte zu durchschauen, Strohmänner zu erkennen und Briefkastenfirmen aufzuspüren. Dieses Instrument soll deutsche Unternehmen davor schützen, mit unseriösen Geschäftspartnern und kriminellen Machenschaften in Verbindung zu kommen. Da Geldwäsche nicht vor Landesgrenzen haltmacht, erleichtern und intensivieren wir zudem den Austausch von Daten innerhalb der europäischen Familie.“
Finanzminister Olaf Scholz
Transparenzregister wird Vollregister
Das deutsche Transparenzregister ist bisher als Auffangregister ausgestaltet, d.h. eine Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Banken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler und Immobilienmakler) – bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer komplexer Registerdokumente ermittelt werden kann. Mit dem Vollregister werden nun künftig die Daten zu allen wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar dort eingetragen und digital einsehbar sein. Auch wird damit größere Rechtssicherheit über die Prüfpflichten im Geldwäschebereich geschaffen.
Intensivierung des europäischen Informationsaustauschs
Der Gesetzentwurf dient zudem – wie von der EU-Finanzinformationsrichtlinie vorgesehen – dazu, die nationale und internationale Vernetzung der verschiedenen Akteure im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern. Hierfür werden bestehende Mechanismen wie das deutsche Kontenabrufverfahren und die intensiven Informationsaustauschkanäle zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Financial Intelligente Unit (FIU) aufgegriffen und in den europäischen Kontext übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die nun speziell geregelte und erleichterte Weitergabe von Daten aus dem Kontenabrufverfahren oder von FIU-Informationen über das Bundeskriminalamt an Europol.
Quelle: https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2021/02/2021-02-10-geldwaesche-wirksamer-bekaempfen.html
Entwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw)
Zu dem Referentenentwurf wurde am 23. Dezember 2020 die Konsultation der Länder und Verbände eingeleitet.
Das Gesetz stellt das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister auf ein Vollregister um. Damit kann dem Register künftig – anders als in der bisherigen Auffangregisterlösung, die für den Großteil der deutschen Gesellschaften auf anderer Register weiterverweist – der wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern in Deutschland direkt und unmittelbar entnommen werden. Damit werden nicht nur die datenseitigen Voraussetzungen für die europäische Vernetzung der Transparenzregister geschaffen, sondern vor allem auch die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gesteigert. Dies stellt einen weiteren wesentlichen Schritt in der Stärkung des deutschen Systems der Geldwäschebekämpfung dar.
Die Richtlinie (EU) 2019/1153 (EU-Finanzinformationsrichtlinie) zielt auf eine Nutzbarmachung von Bankkonten- und FIU-Informationen für Zwecke der Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten auch außerhalb des Bereichs von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten die spezifische Benennung zuständiger Polizei- und Strafverfolgungsbehörden für den Kontenregister- und FIU-Zugriff und sieht einen Datenaustausch mit Europol über die benannten Behörden vor. Da das deutsche Recht den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden bereits seit langem umfassenden Zugang zum Kontenabrufverfahren sowie zum FIU-Datenaustausch gewährt, bedarf es zur Umsetzung der Richtlinie lediglich der Benennung des Bundeskriminalamts und des Bundesamts für Justiz für den Zugang zum Kontenabrufverfahren sowie der Benennung des Bundeskriminalamts für den Zugang zum FIU-Datenaustausch. Hieran anknüpfend werden die entsprechende Befugnisse für den anschließenden Datenaustausch mit Europol normiert.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2020-12-23-transparenz-finanzinformationsgesetz/0-Gesetz.html