Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten § 52 GwG § 52 GwG gilt in Bezug auf Verpflichtete unter der Aufsicht der BaFin nur, soweit sich ihre Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g (Agenten und E-Geld Agenten) und h (selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines CRR-Kreditinstituts gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZAG vertreiben oder rücktauschen) GwG genannten Verpflichteten bezieht. Im Übrigen gelten die jeweils spezifischen Mitwirkungspflichten in den jeweiligen Fachgesetzen (z.B. § 44 KWG für Kreditinstitute). Gegenstand der Mitwirkungspflicht/Unentgeltlichkeit Sämtliche in § 52 Abs. 1 GwG genannten (juristischen und natürliche) Personen haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) sowie den Personen und Einrichtungen, dererRead More →