Dezember 2018

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Mitwirkungspflichten § 52 GwG § 52 GwG gilt in Bezug auf Verpflichtete unter der Aufsicht der BaFin nur, soweit sich ihre Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g (Agenten und E-Geld Agenten) und h (selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines CRR-Kreditinstituts gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZAG vertreiben oder rücktauschen) GwG genannten Verpflichteten bezieht. Im Übrigen gelten die jeweils spezifischen Mitwirkungspflichten in den jeweiligen Fachgesetzen (z.B. § 44 KWG für Kreditinstitute). Gegenstand der Mitwirkungspflicht/Unentgeltlichkeit Sämtliche in § 52 Abs. 1 GwG genannten (juristischen und natürliche) Personen haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) sowie den Personen und Einrichtungen, dererRead More →

Informationsweitergabe § 47 GwG Die Vorschrift dient – in Einklang mit Art. 39 der 4. Geldwäscherichtlinie – dazu, dass die von einer Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG betroffene Person von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung und/oder von dem aufgrund einer solchen Meldung eingeleiteten Ermittlungsverfahren keine Kenntnis erhält. Hierdurch soll verhindert werden, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sich und – bei der Geldwäsche – ihre Verbrechens-gewinne dem Zugriff der staatlichen Strafverfolgungsorgane zu entziehen. Dem folgend untersagt die Regelung grundsätzlich, den Vertragspartner, den Auftraggeber einer Transaktion oder sonstige Dritte über die vorgesehene oder erfolgte Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG und/oder das wegen VerdachtsRead More →

Gruppenweite Umsetzung § 9 GwG Die nunmehr für alle Verpflichteten, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, geltende Pflicht zur gruppenweiten Umsetzung (§ 9 Abs. 1 GwG) entspricht inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen für die entsprechenden Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 1, 2 und 7 geltenden Pflichten (vgl. § 53 Abs. 5 VAG alt, § 25i KWG alt). Mutterunternehmen/Gruppe Pflichten in Bezug auf eine Gruppe gemäß § 9 Abs. 1 GwG treffen alle Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 GwG, die Mutterunternehmen dieser Gruppe sind und ihren Hauptsitz im Inland haben. Mutterunternehmen kann nur sein, wer selbst kein untergeordnetes Unternehmen ist. Anders als nach frühererRead More →

Verdachtsmeldeverfahren § 43 GwG Grundsatz Die Meldung von Sachverhalten, bei denen Tatsachen darauf hindeuten, dass 1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, 2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder 3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat, gehört zu den Hauptpflichten des GwG. Verstöße gegen diese Meldepflicht sind nach §Read More →

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 8 GwG Nach § 8 Abs. 1 GwG hat ein Verpflichteter folgende Angaben und Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren: die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, gegebenenfalls über die für die Vertragspartner auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten (einschließlich der getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG), über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können Beachte: Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich nur auf Angaben und Informationen, soweit sie im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhoben bzw.Read More →

Pflichtenwahrnehmung durch Dritte und vertragliche Auslagerung § 17 GwG Das Gesetz unterscheidet zwischen Dritten (§ 17 Abs. 1 GwG) und anderen geeigneten Personen und Unternehmen (§ 17 Abs. 5 GwG). Durch diese können Verpflichtete die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG wahrnehmen lassen. Diese Aufzählung ist abschließend. Das bedeutet, die Durchführung der kontinuierlichen Überwachung und Aktualisierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG sowie erhöhter Sorgfaltspflichten durch Dritte und andere geeignete Personen und Unternehmen gemäß § 17 GwG ist nicht gestattet. Es kann entweder auf Dritte, die die in § 17 Abs. 1 und 2 GwG genannten AnforderungenRead More →

Verstärkte Sorgfaltspflichten § 15 GwG Grundsätze Gemäß § 15 Abs. 2 GwG haben die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der von ihnen erstellten Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 bzw. (soweit für sie einschlägig) in den Leitlinien zu Risikofaktoren genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Die Verpflichteten bestimmen den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 GwG zu erfüllen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sofern kein Tatbestand erfüllt ist, der eine allgemeineRead More →

Vereinfachte Sorgfaltspflichten § 14 GwG Grundsatz Verpflichtete können vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie der Leitlinien zu Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten setzt eine vorherige schriftlich dokumentierte Risikobewertung voraus. Für die Darlegung der Angemessenheit der angewandten vereinfachten Sorgfaltspflichten gilt § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG entsprechend. Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko Anders als nach bisheriger Rechtslage ist die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten nicht mehr auf bestimmteRead More →

Kundenbezogene Sorgfaltspflichten Die allgemeinen kundenbezogenen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus den Nummern 1 bis 5 des § 10 Abs. 1 GwG. Sie umfassen im Einzelnen: Identifizierung des Vertragspartners einschließlich Erfassung der Vertretungsberechtigten bei jur. Personen/Personenmehrheiten Identifizierung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person und Prüfung ihrer Berechtigung hierzu Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten (sowie der Eigentums- und Kontrollstruktur, falls Vertragspartner keine natürliche Person ist) Abklärung Geschäftszweck (soweit nicht offensichtlich) Abklärung PEP-Status von Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem Überwachungspflicht hinsichtlich Geschäftsbeziehung einschließlich Transaktionen sowie in diesem Rahmen Aktualisierungspflicht Identifizierung des Vertragspartners und der für ihn auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG Der Vertragspartner und die ggf.Read More →

Kundensorgfaltspflichten Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten § 10 GwG Das GwG unterscheidet zwischen den allgemeinen (Regelfall), vereinfachten und verstärkten kunden-bezogenen Sorgfaltspflichten. Liegen keine besonderen Umstände vor, haben die Verpflichteten die allge-meinen Sorgfaltspflichten im Sinne von § 10 Abs. 1 GwG zu erfüllen. Folgende Tatbestände lösen die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus: Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG Die Sorgfaltspflichten sind insbesondere bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 GwG zu erfüllen. Danach ist unter einer Geschäftsbeziehung jede geschäftliche oder berufliche Beziehung zu verstehen, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird und bei der beim ZustandekommenRead More →